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28. Oktober 2019 Top-Urteil

Bundesverwaltungsgerich ruft EuGH an: Ist die deutsche Vorratsdatenspeicherung mit Unionsrecht vereinbar?

Paragraphen-Zeichen inmitten eines Binärcodes
Pressemitteilung Nr. 66/2019 des BVerwG zum Beschluss vom 25.09.2019, Az.: 6 C 13.18

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dem EuGH eine Frage zur Vereinbarkeit der Regelung des § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG zur Vorratsdatenspeicherung mit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) vorzulegen. Für Telekommunikationsdienstleister ergibt sich daraus die Pflicht, verschiedenste Telekommunikationsverkehrsdaten ihrer Kunden für eine Dauer von zehn Wochen zu speichern. Problematisch in diesem Zusammenhang ist, dass Art. 5 der Richtlinie im Grundsatz die Vertraulichkeit der Kommunikation garantiert. Entscheidend ist nun, ob nach EuGH-Sicht die Erlaubnisnorm des Art. 15 der Richtlinie eingreift. Dieser sieht etwa aus Gründen der nationalen Sicherheit einen Rechtfertigungstatbestand vor.

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