Inhalte mit dem Schlagwort „Datenträger“

10. November 2015

Zur Bezeichnung einer Sammelkarte als „Hamsterkarte“

Grün-schwarze Bonus- bzw. Sammelkarte
Beschluss des BPatG vom 03.08.2015, Az.: 25 W (pat) 509/14

Die Bezeichnung einer Sammelkarte als „Hamsterkarte“ kann nicht markenrechtlich geschützt werden, weil der Ausdruck nicht über Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen unter dem Begriff unproblematisch einen Datenträger im Kartenformat, der dazu geeignet und bestimmt ist, dem „Hamstern“ zu dienen. Es handelt sich damit um eine produktbeschreibende Angabe, die nicht als betrieblicher Herkunftshinweis fungieren kann.

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28. März 2014

Erschöpfung an Computerspiel nur bei Beibehaltung der Produktkombination

Urteil des LG Berlin vom 11.03.2014, Az.: 16 O 73/13

Der Produktschlüssel eines Filmsequenzen enthaltenden Spiels, der nur zusammen mit einem physikalischen Datenträger in Verkehr gebracht wurde, darf nicht ohne selbigen verkauft werden. Wird der Schlüssel verkauft und per Email zugesandt, das Spiel selbst dabei nur als Download angeboten, kann Erschöpfung von vornherein nicht eintreten, da das Spiel nicht in der Gestalt verkauft wird, in der es in Verkehr gebracht wurde.

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20. Oktober 2013

Eigentumserwerb oder Nutzungslizenz an digitalen Werken?

Urteil des LG Berlin vom 05.03.2013, Az.: 4 O 191/11 Die AGB-Klausel, dass der Käufer eines digitalen Hörbuchs, Musikwerks, Films oder E-Books mittels Download in einem Online-Shop gerade kein Eigentum an dem Werk (wie z.B. beim Kauf einer CD oder DVD), sondern lediglich ein einfaches, nicht übertragbares Recht (Lizenz) zur persönlichen Nutzung erwirbt, ist nicht überraschend und zulässig. Primärer Vertragszweck ist hierbei das Ermöglichen und Bereitstellen eines Downloads durch den Verkäufer sowie das anschließende beliebig häufige Anhören oder Ansehen durch den Kunden.
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05. Juli 2012

Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden

Pressemitteilung Nr. 84/12 des EuGH vom 03.07.2012 , Az.: C-128/11 Das ausschließliche Verbreitungsrecht eines Softwareherstellers erschöpft sich mit dem Erstverkauf der Software. Gleichgültig, ob die Software auf einem Datenträger erworben oder herunter geladen wurde. Daher kann der Hersteller nicht verbieten, dass „gebrauchte“ Lizenzen weiterverkauft werden.
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22. September 2011

Rechtsverstöße quer durch das Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht!

Urteil des LG Frankfurt/Main vom 27.04.2011, Az.: 2-06 O 428/10

Dritte erhielten vom Hersteller Software im Rahmen einer (günstigen) Volumenlizenz (EDU), welche die Software auf DVDs brannten. Die DVDs wurden mit der Marke des Herstellers versehen. Ein Unternehmen erwarb diese DVDs und schnürte ein Paket für seine Kunden bestehend aus einer DVD, einer Seriennummer, AGB, einer Lizenzurkunde und einer notariellen Bestätigung. Das urheberrechtliche Verbreitungsrecht des Herstellers ist mangels Erschöpfung verletzt. Wenn ohne Zustimmung des Herstellers DVDs mit seiner Marke versehen werden, ist sein Markenrecht verletzt. Die Weitergabe und die Werbung mit (falschen) notariellen Bestätigungen ist irreführend und damit wettbewerbswidrig.
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05. Oktober 2010

Unterlassungspflicht für die Übertragung von Softwarelizenzen

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 22.06.2010, Az.: 11 U 13/10

Hat man vom Rechtsinhaber eine Software innerhalb eines Rahmenvertrages erworben, so darf ein Datenträger mit dieser Software nicht hergestellt werden, sofern er dazu dient, an einen Wiederverkäufer veräußert zu werden und dies nicht den Bestimmungen des Rahmenvertrages entspricht. Außerdem kann eine Lizenz für die Verwendung der Software nicht auf einen Wiederverkäufer übertragen werden, wenn der Rahmenvertrag ausschließlich den am Vertragslizenzprogramm teilnehmenden Einrichtungen eine Lizenz zur Verwendung der Software als Endnutzer einräumt.
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14. August 2009

Der Computer mit dem Aufkleber

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 23.06.2009, Az.: 11 U 71/08

Der Verkauf eines gebrauchten Computers, dessen Festplatte die vormals aufgespielte OEM-Software nicht mehr enthält und dem auch kein Datenträger mit dieser Software beigefügt ist, auf dessen Gehäuse aber noch das Echtheitszertifikat der Antragstellerin (Certificate of Authenticity, nachfolgend CoA) klebt, das vom Antragsgegner als Lizenz-Sticker bezeichnet wird, stellt keine Urheberrechtsverletzung dar und zielt auch nicht darauf ab, eine illegale Vervielfältigung der Software zu ermöglichen.
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