Kündigungsbutton auf Webseiten muss unmittelbar erreichbar sein

Der BGH hat in einem Urteil erklärt, dass Kündigungsschaltflächen auf Webseiten unmittelbar erreichbar und eindeutig bezeichnet sein müssen. Nur so kann das Transparenzgebot des § 312k BGB bei Dauerschuldverhältnissen eingehalten werden. Begründet werde dies damit, dass die Vorschrift Verbraucher vor sog. „Kostenfallen“ schützen solle, indem Versteckspiele und ähnliche Hürden unterbunden werden. Unerheblich sei es hingegen, ob das Dauerschuldverhältnis eine Einmalzahlung oder fortlaufende Zahlungspflicht des Verbrauchers beinhalte.