Auf den Unterschied kommt es an
Urteil des LG Kiel vom 23.01.2009, Az.: 14 O 145/08
Von unterschiedlichen Glücksspielformen geht ein unterschiedliches Suchtpotential aus. Darin ist ein Grund zu erkennen, dass für den Zweck der Spielsuchteindämmung und -prävention für unterschiedliche Spiele unterschiedliche Organisationsweisen herangezogen werden.
Das Verbot der Glücksspielvermittlung im Internet ist auch auf bisherige Dauerschuldverhältnisse anzuwenden, die bislang inhaltlich zulässig die Vermittlung geregelt haben.
WeiterlesenVon unterschiedlichen Glücksspielformen geht ein unterschiedliches Suchtpotential aus. Darin ist ein Grund zu erkennen, dass für den Zweck der Spielsuchteindämmung und -prävention für unterschiedliche Spiele unterschiedliche Organisationsweisen herangezogen werden.
Das Verbot der Glücksspielvermittlung im Internet ist auch auf bisherige Dauerschuldverhältnisse anzuwenden, die bislang inhaltlich zulässig die Vermittlung geregelt haben.