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14. Juni 2016

Banken müssen bei Markenverletzungen den Kontoinhaber bekanntgeben

Schwarze Bank mit einem goldenen Paragraphen.
Urteil des BGH vom 21.10.2015, Az.: I ZR 51/12

§ 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.

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