Inhalte mit dem Schlagwort „Defekturarzneimittel“

31. Januar 2019

Nutzung von Internet-Domain durch Versandapotheke als produktbezogene Werbung i.S.v. § 10 HWG

Arzneimittel Einkaufswagen
Urteil des OLG Stuttgart vom 27.9.2018, Az.: 2 U 41/18

Gemäß § 10 Abs. 1 HWG darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel lediglich bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. Entsprechend des Normzwecks, werbungsindizierte Einflussnahme des Patienten auf den Arzt zu verhindern, gilt § 10 HWG demnach nicht nur ausschließlich für Fertigarzneimittel, sondern auch für sogenannte durch die Apotheke hergestellte Defekturarzneimittel sowie Rezepturarzneimittel. Dabei stellt bereits der Name eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels in einer Internet-Domain, welche zu einer Homepage inkl. Auflistung der namentlich genannten Präparate im Einzelnen führt, einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG aufgrund produktbezogener Werbung dar.

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21. September 2011

Versand von Defekturarzneimitteln

Urteil des BGH vom 14.04.2011, Az.: I ZR 129/09 Ein Apotheker, der eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln hat, darf auch die von ihm hergestellten Defekturarzneimittel aufgrund dieser Erlaubnis bundesweit versenden.
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