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22. Juli 2019

Möglichkeit der Rechtfertigung von Drohnen-Abschuss über eigenem Grundstück

Mann mit abhebender Drohne in der Hand
Urteil des AG Riesa vom 24.04.2019, Az.: 9 Cs 926 Js 3044/19

Im konkreten Fall hat ein Bewohner mit einem Luftgewehr auf eine Drohne geschossen, die in einer Höhe zwischen 5-15 Meter sein Grundstück überflog. Durch die Schussabgabe wurde die mit einer Kamera ausgestattete Drohne vollständig zerstört, weswegen der Eigentümer der Drohne Strafantrag wegen Sachbeschädigung gemäß §§ 303, 303c StGB stellte. Der Grundstücksbewohner war jedoch in seinem Verhalten durch das Vorliegen eines Defensivnotstands gemäß § 228 BGB gerechtfertigt. Danach handelt derjenige nicht widerrechtlich, der eine fremde Sache zur Abwendung einer drohenden Gefahr zerstört. Als drohende Gefahr wurde vorliegend die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG angenommen, da die Beobachtung anderer Personen als Ausspähung die enge persönliche Lebenssphäre dieser Personen missachtet. Befriedete Grundstücke könnten dann keinen Rückzugsort mehr darstellen, zumal die aufgenommene Person mit einer Drohnenaufnahme nicht rechnet oder dies oftmals auch nicht bemerkt. Dies führe zu einer gesteigerten Erheblichkeit der Persönlichkeitsrechtsverletzung.

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