Aus grafischen Elementen zusammengesetztes Bildzeichen hat keine Unterscheidungskraft für Bürowaren
Beschluss des BGH vom 01.07.2010, Az.: I ZB 68/09 Besteht ein Bildzeichen nur aus üblichen dekorativen Elementen der Waren, für die der Markenschutz beansprucht wird, wird es der Verkehr im Allgemeinen nicht als Herkunftsmittel auffassen, auch wenn sich auf dem Markt noch keine mit dem angemeldeten Zeichen vollständig übereinstimmende Gestaltung findet.
Weiterlesen