Markenrechtlicher Schutz in Deutschland als Transitland
Urteil des KG Berlin vom 12.10.2010, Az.: 5 U 152/08 Eine Spedition, die in Deutschland für einen Dritten den Weitertransport gefälschter Markenware in ein Bestimmungsland organisiert, in dem die Marke ebenfalls Schutz genießt, kann aus allgemeinem Deliktsrecht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, aber nicht aus Markenrecht.
Die Unterlassung von Parallelimporten kann vor deutschen Gerichten nicht gefordert werden, wenn die Rechtslage bezüglich der Parallelimporte im Bestimmungsland unklar ist, da dem Parallelimporteur die Möglichkeit einer rechtlichen Klärung im Bestimmungsland nicht durch Beschlagnahme der Waren im Transitland abgeschnitten werden soll.
WeiterlesenDie Unterlassung von Parallelimporten kann vor deutschen Gerichten nicht gefordert werden, wenn die Rechtslage bezüglich der Parallelimporte im Bestimmungsland unklar ist, da dem Parallelimporteur die Möglichkeit einer rechtlichen Klärung im Bestimmungsland nicht durch Beschlagnahme der Waren im Transitland abgeschnitten werden soll.