Inhalte mit dem Schlagwort „Deutsche Marke“

05. Oktober 2012

DEUTSCHLANDTOAST

Beschluss des BPatG vom 13.09.2012, Az.: 25 W (Pat) 526/11 Die Bezeichnung „DEUTSCHLANDTOAST“ wird regelmäßig als „Toast aus Deutschland“ verstanden. Sie ist als Hinweis auf die geografische Herkunft und die Art oder Beschaffenheit bestimmter Nahrungsmittel oder deren bestimmungsgemäße Verwendung als Zutat oder Bestandteil eines Toastes aus Deutschland  zu verstehen. Lediglich in Bezug auf nicht für einen Toast geschmacksgebende Zutaten, Getränke oder im Zusammenhang mit Eißweißpräparaten und Enzymen für medizinische Zwecke oder Proteine für Speisezwecke gilt „DEUTSCHLANDTOAST“ als nicht beschreibend.
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01. Oktober 2012

Du bist nicht von der Stange

Beschluss des BPatG vom 13.09.2012, Az.: 27 W (pat) 542/11 Der Wortfolge „Du bist nicht von der Stange…" fehlt als Marke jede Unterscheidungseignung und Unterscheidungskraft. Diese Redewendung bedeutet im übertragenen Sinn „etwas nicht allerweltsmäßiges, etwas besonderes und einmaliges zu haben oder zu sein und nicht wie massenhaft hergestellte Konfektionsware von der Kleiderstange“. Der Verbraucher versteht diese Wortfolge nur als anpreisende Werbeaussage dahingehend, dass es sich um besondere, geradezu einmalige Waren und Dienstleistungen handle und die Verbraucher, die so besondere Produkte erwerben oder solche einmaligen Angebote nutzen, ebenfalls einmalig und besonders seien.
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01. Oktober 2012 Top-Urteil

Pelikan

Pelikan steht am Strand bei schönem Wetter.
Urteil des BGH vom 19.04.2012, Az.: I  ZR 86/10

a) Hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen Ansprüche aus verschiedenen Kennzeichenrechten alternativ verfolgt, ist ein gerichtlicher Hinweis auf die Notwendigkeit der Angabe der Reihenfolge der geltend gemachten Kennzeichenrechte nicht deshalb entbehrlich, weil das Gericht die Ansprüche für unbegründet hält.

b) Der Geschäftsführer einer GmbH haftet regelmäßig für eine Markenverletzung auch persönlich, die in der Verwendung der Firma der juristischen Person liegt.

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25. September 2012

„Von jeder Bewegung profitieren“

Beschluss des BPatG vom 22.08.2012, Az. 26 W (pat) 23/11 Der Wortfolge "Von jeder Bewegung profitieren" fehlt für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft. Die Wortfolge besitzt im Hinblick auf die Waren Therapiegeräte, Sportgeräte und Möbel einen engen beschreibenden Bezug.
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24. September 2012

Sweet for two – you cannot do

Beschluss des BPatG vom 09.08.2012, Az.: 25 W (pat) 516/12 Die Wortfolge „Sweet for two“ ist zur Kennzeichnung von Genussmitteln markenrechtlich nicht schutzfähig, da der angesprochene Verbraucher sie ausschließlich als sachanpreisende Werbeaussage auffassen kann und nicht als Herkunftshinweis. Dies gilt in gleicher Weise für Geräte und Behältnisse, die dem Konsum entsprechender Genussmittel dienen. Als allein produktbezogene und werbeanpreisende Aussage mangelt es der Wortfolge „Sweet fort two“ an der für die Eintragung einer Marke erforderlichen Unterscheidungskraft.
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18. September 2012

„Glücksgefühle“

Beschluss des BPatG vom 01.08.2012, Az.: 26 W (pat) 508/12 Der angemeldeten Wortmarke "Glücksgefühle" fehlt es auch bei einem großzügigen Beurteilungsspielraum an notwendiger Unterscheidungskraft. Zudem steht der Anmeldung ein Freihaltebedürfnis entgegen. Durch den Werbehinweis "Glücksgefühle" wird der allgemeine Endverbraucher nur emotional positiv gestimmt und zum Kauf der Ware animiert. Dagegen ist jedoch keine Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen ersichtlich.
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17. September 2012

Duralux vs. DULUX

Beschluss des BPatG vom 16.08.2012, Az.: 25 W (pat) 8/12 Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen den für Farbe, Anstrichmittel und Lacke eingetragenen Marken "Duralux" und "Dulux". Klanglich, optisch und begrifflich ist der erforderliche Zeichenabstand nicht eingehalten.
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12. September 2012

„YOGA AL MAR“

Beschluss des BPatG vom 22.08.2012, Az.: 26 W (pat) 501/12 Der unter anderem für Bekleidungsstücke, Gymnastikbekleidung, Reiseveranstaltung und - buchung, sowie Reisebegleitung angemeldeten Wortmarke "YOGA AL MAR" fehlt hinsichtlich der mit Reisen in Verbindung stehenden Dienstleistungen die nötige Unterscheidungskraft. Der Bezeichnung - die von einem normal informierten und verständigen Verbraucher ohne Probleme mit "Yoga am Meer" übersetzt wird - kommt vielmehr ein beschreibender Begriffsinhalt dahin gehend zu, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen "Yoga am Meer" als Ziel hätten oder beinhalten würden.
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10. September 2012

Hildegard von Bingen – „Karikatur“ oder Frau von großer Bedeutung?

Beschluss des BPatG vom 28.03.2012, Az.: 28 W (pat) 81/11

Die eingetragene Wort-/Bildmarke der heiligen Hildegard von Bingen ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten aus dem Markenregister zu löschen. Die Marke ist religiös anstößig und vermag das religiöse Empfinden Gläubiger zu verletzen. Durch die Verbindung einer Kinderzeichnung, in der Hildegard von Bingen mit "stummelartigen Händen und Füßen" und einem lachenden Smiley als Gesicht dargestellt wird, und der Wortunterschrift "Hl. Hildegard" wird diese entstellt und erhält den Charakter einer Karikatur.
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