Verminderung des Streitwerts nach einfacher Unterlassungserklärung, wenn die Ernsthaftigkeit der Erklärung deutlich wird
Der Streitwert eines Eilverfahrens, das der Antragssteller als Inhaber einer Bildmarke einleitet, hängt vom Marktwert des Zeichens, also von der Bekanntheit, den Verkaufszahlen, der Häufigkeit der Benutzung der Marke sowie einer bestehenden Wiederholungsgefahr ab. Gibt der Antragsgegner im Vorfeld des Prozesses eine nicht-strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so kann dies zur Verminderung der Wiederholungsgefahr und damit auch zur Minderung des Streitwertes führen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Erklärung ernsthaft erfolgt, wenn er sich also ausdrücklich zu dem Rechtsverstoß bekennt und zusätzlich zu erkennen gibt, dass er die Rüge als berechtigt ansieht und sein Verhalten in Zukunft an ihr ausrichten wird.