Inhalte mit dem Schlagwort „Deutsche Marke“

12. März 2014

Marke „TOTO“ gelöscht

Beschluss des BPatG vom 08.04.2013, Az.: 33 W (pat) 35/10

Der Marke "TOTO" fehlt es an Eintragungsfähigkeit, da der Markenname lediglich eine Abkürzung von "Fußballtoto" darstellt und somit ein Merkmal der beanspruchten Produkte beschreibt und das Zeichen sich auch niemals im Verkehr durchgesetzt hat.

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11. März 2014

Die Androhung eines negativen SCHUFA-Eintrags ist nicht unzulässig

Urteil des OLG Hamburg vom 30.01.2013, Az.: 5 U 174/11

Ein Abofallenbetreiber darf in seinem Mahnschreiben die Möglichkeit eines negativen SCHUFA-Eintrages anführen, obwohl er selbst nicht befugt oder in der Lage ist, diesen zu veranlassen. Eine solche Androhung stellt weder eine wettbewerbswidrige Irreführung dar, noch ist darin eine Verletzung der Markenrechte der Schufa Holding AG zu sehen.

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11. März 2014

Keine Verwechslungsgefahr von Cosar, Lorzaar und Fortzaar

Beschluss des BPatG vom 02.09.2013, Az.: 25 W (pat) 55/11

Das  BPatG hat entschieden, dass im Bereich der pharmazeutischen Erzeugnisse die Marken "Cosar" auf der einen Seite sowie "LORZAAR" und "FORTZAAR" auf der anderen - auch aufgrund der erhöhten Sorgfalt der angesprochenen Verkehrskreise - in Klang- und Schriftbild ausreichende Unterschiede aufweisen, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.

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11. März 2014

Abbildung eines bekannten Fahrzeugs auf einem Aufkleber kann Markenverletzung darstellen

Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 21.10.2013, Az.: 6 W 82/12

Die Darstellung eines bekannten und als Bildmarke eingetragenen Fahrzeugs auf einem Aufkleber kann eine Markenverletzung darstellen, auch wenn die Form abgewandelt ist. Im Falle einer bekannten Marke reicht es aus, dass ein Verbraucher die Aufmachung der Kennzeichen mit der eingetragenen Marke verknüpft. Hierbei kann auch ein Grad der Zeichenähnlichkeit ausreichen, der geringer ist, als der zur Begründung einer Verwechslungsgefahr notwendige Grad. Entscheidend ist, ob durch die Gestaltung die Wertschätzung dieser Marke in unlauterer Weise ausgenutzt wird, da bei einer bekannten Marke gerade der Schutz der Werbefunktion im Mittelpunkt steht.

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07. März 2014

Fehlende Unterscheidungskraft der Marke „Fast & Easy“

Beschluss des BPatG vom 20.11.2013, Az.: 29 W (pat) 541/13

Die Marke „Fast & easy“ verfügt für Waren der Klasse 16, u.a. „Schreibwaren“ und „Büroartikel“, die mit einer schnellen und einfachen Anwendung beworben werden, nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, wenn die Wortfolge lediglich einen sachbeschreibenden Hinweis auf die Eigenschaften der beanspruchten Waren enthält.

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07. März 2014

Zum Nachweis der ernsthaften Benutzung einer deutschen Marke bei ausschließlicher Nutzung in der Schweiz

Urteil des EuGH vom 12.12.2013, Az.: C-445/12 P

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die ausschließliche Nutzung einer deutschen Marke in der Schweiz nicht mit einer ernsthaften Benutzung in Deutschland gleichzusetzen ist. Dem Verweis auf ein Übereinkommen zwischen Deutschland und der Schweiz aus dem Jahre 1892, welches die Benutzung einer Marke in dem anderen Staat der Benutzung im eigenen Staat gleichsetzte, hielt das Gericht entgegen, dass dieses nur zwischen diesen beiden Staaten gelte und im vorliegenden Fall Unionsrecht anzuwenden sei. Dies hat zur Folge, dass beim Nachweis der ernsthaften Benutzung eines Zeichens auf die Benutzung in dem Land, in dem es geschützt ist, abgestellt werden muss.

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04. März 2014

Grill meister – Keine Markeneintragung mit „R im Kreis“

Beschluss des BGH vom 17.10.2013; Az.: I ZB 11/13

a) Auch wenn das Bundespatentgericht sich bei der Prüfung von Schutzhindernissen auf eine Begründung für Gruppen oder Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, beschränken kann, muss die Entscheidung erkennen lassen, dass sämtliche in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in die Prüfung einbezogen worden sind.

b) Eine Marke kann im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zur Täuschung geeignet sein, wenn sie das Symbol "R im Kreis" enthält und dieses nur einem Bestandteil der Marke zugeordnet ist, für den kein gesonderter markenrechtlicher Schutz besteht.

c) Eine Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und eine Zurückverweisung der Sache sind nicht erforderlich, wenn zwar nicht das vom Bundespatentgericht angenommene Eintragungshindernis vorliegt, das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen aber ein anderes Schutzhindernis annehmen kann.

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04. März 2014

Kein Markenschutz für die Bezeichnung „Bachblüten“

Beschluss des BPatG vom 20.01.2014; Az.: 25 W (pat) 587/12

Mangels Unterscheidungskraft ist die Bezeichnung „Bachblüten“ für die beanspruchten Waren nicht eintragungsfähig. Die Marke „Bachblüten“ ist geeignet dazu für die bekannte Bachblüten-Therapie des Edward Bach und dessen alternativ medizinisches Verfahren beschreibend zu sein und angesichts des nicht unerheblichen Bekanntheitsgrades dieser Therapie spricht einiges dafür, dass relevante Teile des allgemeinen Verkehrs diesen Zusammenhang erkennen.

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28. Februar 2014

Eintragung der Marke „Knut – Der Eisbär“ wegen Verwechslungsgefahr mit „Knud“ abgelehnt

Urteil des EuG vom 16.09.2013, Az.: T-250/10

Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass das HABM die Eintragung von „Knut – Der Eisbär“ zu Recht aufgrund der älteren Marke „Knud“ abgelehnt hat. Zum einen sind die Waren- und Dienstleistungen teilweise identisch, zum anderen bestehen zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine hinreichenden Unterschiede auf klanglicher, bildlicher und begrifflicher Ebene, so dass eine Verwechslungsgefahr gegeben ist. Auch der Zusatz "DER EISBÄR" hinter "KNUT" ist nicht unterscheidungskräftig, da der Durchschnittsverbraucher sein Augenmerk auf den Wortanfang legt. Der angesprochene Personenkreis stellt keine Unterschiede dieser beider Marken fest.

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