Verwechslungsgefahr fällt durch aufklärenden Hinweis weg
Bei einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen zwei gleichnamigen Unternehmen (hier: Peek & Cloppenburg) reicht es zur Abgrenzung aus, wenn ein aufklärender Hinweis in unmittelbarer Nähe zum Unternehmenslogo sowie eine Umrahmung des Logos mit Ortsangabe deutlich machen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist. Der aufklärende Text muss dabei leicht erkennbar, deutlich lesbar und seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar sein.