Inhalte mit dem Schlagwort „Deutsche Telekom AG“

04. Februar 2016

Kein zweifacher Richtervorbehalt bei Auskunftsverlagen gegen Reseller

weißes Paragraphenzeichen vor einem hölzernen Richterhammer, einem aufgeschlagenen Gesetzestext und einer Waage (Justitia)
Urteil des AG Potsdam vom 12.11.2015, Az.: 37 C 156/15

Sofern der Beschuldigte eines Urheberrechtsverstoßes seinen Vertrag über den Internetzugang mit einem Reseller (hier: 1&1 - Internet AG) abgeschlossen hat und damit die zu einer IP-Adresse gehörigen Adressdaten nur durch den tatsächlichen Internet-Access-Provider (hier: Deutsche Telekom AG) herausgegeben werden können, ist die Auskunftserteilung über die Identität des Anschlussinhabers durch den Reseller nicht nochmals vom Richtervorbehalt des § 101 IX UrhG erfasst, d.h. es ist in einem solchen Fall nicht nochmals ein gerichtliches Auskunftsverfahren gegen den Reseller erforderlich.

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19. Mai 2014

Keine Sperrung der Webseite „3dl.am“

Urteil des OLG Hamburg vom 21.11.2013, Az.: 5 U 68/10

Der Access-Provider Deutsche Telekom AG ist nicht dazu verpflichtet, den Zugang zu der Internetseite „3dl.am“ zu sperren, da eine Störerhaftung über die von ihm vermittelten Internetanschlüsse erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung in Betracht kommt, soweit die Prüfungs- und Handlungspflichten nach allgemeinen Grundsätzen rechtlich und tatsächlich möglich sowie zumutbar sind.

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03. August 2012

„Call-by-Call“-Option auch bei Werbung für Festnetz-Flatrate zwingend anzugeben

Urteil des BGH vom 09.02.2012, Az.: I ZR 178/10

Umfasst das Angebot von Telefondienstleistungen nicht auch die Möglichkeit der fallweisen Betreiberauswahl („Call-by-Call“), muss hierauf in der Werbung hingewiesen werden; dies gilt auch dann, wenn für Gespräche ins deutsche Festnetz ein Pauschaltarif („Flatrate“) angeboten wird. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Information, die den Verbrauchern auch dann nicht vorenthalten werden darf, wenn sie sich bei Betrachtung der Werbung keine Gedanken darüber machen, ob bei dem beworbenen Anschluss die Möglichkeit des „Call-by-Call“ besteht.
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26. Juli 2012

Die Masche mit den Billig-Nummern der Deutschen Telekom

Urteil des AG Kempten vom 25.05.2011, Az.: 1 C 542/11 Ein Internet-by-call Anbieter kann sich nicht auf höhere Gebühren berufen, sofern der Vertrag durch eine "Locknummer" zustande gekommen ist, deren Preise nur für kurze Zeit gelten sollen. Es kommt dabei gar kein gültiger Tarifvertrag zu Stande, da es an der Dauerhaftigkeit eines solchen fehlt. Der Anbieter muss auf die sich ändernden Gebühren explizit hinweisen und jeweils einen neuen Einzelvertrag abschließen. Die versteckte Gebührenänderung hingegen stellt einen Betrug dar, weswegen der Vertrag nichtig ist.
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07. Dezember 2011

Kein De-Mail-Postident-Verfahren der Deutschen Post für die Konkurrenz

Pressemitteilung des OLG Düsseldorf zum Urteil vom 30.11.2011, Az.: VI-U (Kart) 14/11

Die Deutsche Post muss für ihre De-Mail-Konkurrenz kein Postident-Identifizierungsverfahren anbieten. Da dieser Service auch von anderen Dienstleistern auf dem Markt angeboten werde, schotte die Deutsche Post weder den Ident-Markt ab, noch nutze sie eine marktbeherrschende Stellung aus. Dementsprechend handle sie auch nicht kartellrechtswidrig.
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02. November 2011

Die Telekom hat ihre Internet-Flatrate irreführend beworben

Urteil des LG Bonn vom 19.09.2011, Az.: 1 O 448/10

Der Deutschen Telekom ist es untersagt mit einer hohen Übertragungsrate ihrer Internet-Flatrate zu werben, wenn nicht eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Geschwindigkeit ab einem bestimmten Datentransfer gedrosselt wird.
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10. August 2011

„Kein Telekom-Anschluss nötig“

Urteil des BGH vom 20.01.2011, Az.: I ZR 28/09 Wird in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für auf einem Kabelanschluss basierende Telefondienstleistungen damit geworben, dass "Kein Telekom-Anschluss nötig" oder "Kein Telekom-Telefonanschluss mehr nötig!" sei, muss darauf hingewiesen werden, wenn bei einer Nutzung der beworbenen Telefondienstleistung keine Möglichkeit besteht, "Call-by-Call"-Telefonate zu führen.
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17. November 2010

Deutsche Telekom AG hält andere Telefonanbieter durch ihre marktbeherrschende Stellung als Infrastrukturanbieter klein

Urteil des EuGH vom 14.10.2010, Az.: C-280/08 P Es ist wettbewerbswidrig die Zwischenabnehmerentgelte, die die konkurrierenden Anbieter zu entrichten haben, höher anzusetzen, als die Endkundenentgelte, die die Telekom AG von ihren eigenen Kunden bezieht. Die Telekom AG kann sich hierbei nicht darauf berufen, dass ihre Preispolitik durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post genehmigt wurde. Im vorliegenden Fall hatte die Deutsche Telekom AG eine Geldbuße zu entrichten, weil sie ihre marktbeherrschende Stellung als Infrastrukturbereitstellerin ausnutzte. So waren die anderen, durchaus konkurrenzfähigen, Anbieter gezwungen ihren Kunden höhere Preise zu berechnen, wollten sie keine Verluste machen.

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01. Februar 2010

Revision der Deutschen Telekom AG teilweise erfolgreich

Pressemitteilung Nr. 4/2010 zum Urteil des BVerwG vom 27.01.2010, Az.: 6 C 22.08

Die DT AG verlegte im Zuge ihres VDSL - Ausbaus zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweigern Glasfaserleitungen. Die Bundesnetzagentur verpflichtete die DT AG unter anderem dazu, ihren Wettbewerbern zu diesen Zugang zu gewähren. Diese Verpflichtung wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben.
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