Kein zweifacher Richtervorbehalt bei Auskunftsverlagen gegen Reseller

Sofern der Beschuldigte eines Urheberrechtsverstoßes seinen Vertrag über den Internetzugang mit einem Reseller (hier: 1&1 - Internet AG) abgeschlossen hat und damit die zu einer IP-Adresse gehörigen Adressdaten nur durch den tatsächlichen Internet-Access-Provider (hier: Deutsche Telekom AG) herausgegeben werden können, ist die Auskunftserteilung über die Identität des Anschlussinhabers durch den Reseller nicht nochmals vom Richtervorbehalt des § 101 IX UrhG erfasst, d.h. es ist in einem solchen Fall nicht nochmals ein gerichtliches Auskunftsverfahren gegen den Reseller erforderlich.