Inhalte mit dem Schlagwort „Deutschland“

16. September 2020

Werbung mit Herstellung in Deutschland nur bei wesentlicher Fertigung in Deutschland zulässig

Made in Germany Slogan mit Deutschlandflagge im Hintergrund
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 17.08.2020, Az.: 6 W 84/20

Ein Hersteller von Solarmodulen darf für seine Produkte nicht mit der Aussage „Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ werben, sofern die überwiegende Produktion der Solarmodule nicht in Deutschland erfolgt. Die Werbeaussage erzeuge bei Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Der Durchschnittsverbraucher erwarte zwar nicht, dass alle Produktionsvorgänge einer Industrieproduktion am selben Ort stattfinden. Allerdings rühren die Qualität und die charakteristischen Eigenschaften von industriell gefertigten Erzeugnissen ganz überwiegend von der Güte und Art der Verarbeitung her. Deshalb sei der Ort der Herstellung im Ausland maßgeblich, auch wenn der Ort der konzeptionellen Planung in Deutschland liege.

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04. März 2010

CASINO DE MONTE CARLO

Beschluss des BPatG vom 22.06.2009, Az.: 27 W (pat) 143/08

Die Internationale Marke "CASINO DE MONTE CARLO" ist in Deutschland für Glücksspiele und Spielwaren nicht eintragungsfähig. Die Wortfolge ist eine beschreibende Angabe, da sie sich aus dem für eine Spielstätte üblichen Begriff "Casino" und des für sein Casino bekannten Ortes "Monte Carlo" zusammensetzt. Damit fehlt der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft, so das BPatG.
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19. März 2009

„Deutschland sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer/ Wohnzimmer“ wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Köln vom 06.02.2009, Az.: 6 U 147/08 Das beklagte Möbel- und Einrichtungshaus hat mit dem o.g. Werbeslogan für ein Gewinnspiel geworden und gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen. Die Beklagte hat die Wertschätzung des bekannten Produkts in unlauterer wettbewerbswidriger Weise ausgenützt, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Aus § 14 Abs. 5, 6 MarkenG erwächst dem Kläger der RTL-Gruppe hieraus ein Unterlassungsanspruch und Schadensersatzrecht. Grund hierfür ist, dass bereits eine im Verkehr stattfindende gedankliche Verknüpfung des angegriffenen Zeichens mit der Unterscheidungsware genügt. (...)
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