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07. Januar 2014

Werbung für zahnärztliche Leistungen irreführend

Urteil des OLG Hamm vom 24.09.2013, Az.: 4 U 64/13

Die Werbungmit dem Slogan „deutschlandweit das einzige Vollprogramm” für die Vermittlung von zahnärztlichen Leistungen ist irreführend, wenn nicht wirklich alle Leistungen angeboten werden, die über die gesetzliche zahnärztliche Regelversorgung hinausgehen.

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