Inhalte mit dem Schlagwort „diätetische Lebensmittel“

21. März 2017

Die Kennzeichnung „Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ ohne wissenschaftlichen Nachweis stellt einen Wettbewerbsverstoß dar

Forscher beobachten konzentriert einen Bildschirm
Urteil des LG Cottbus vom 19.05.2016, Az.: 11 O 76/15

Die Wirksamkeit bilanzierter Diäten muss durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten erwiesen werden. Die Eine Studie, welche die Wirksamkeit eines anderen Produkts - mit teilweise gleichen Inhaltsstoffen - betrifft, genügt nicht um diesen Nachweis zu führen. Entscheidend sind die Inhaltsstoffe in ihrer konkreten Zusammensetzung. Das Anbieten eines Produkts ohne Wirksamkeitsnachweis als "bilanzierte Diät" stellt das Bewerben einen Wettbewerbsverstoß dar.

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22. Juni 2015

Zu den Anforderungen an ein diätetisches Lebensmittel

viele bunte Tabletten, die vor einem Apfel, einer Birne, einer mittig durchgeschnittenen Kiwi, und einem Pfirsich liegen
Beschluss des OVG Lüneburg vom 10.09.2014, Az.: 13 LA 55/14

Ein Vitaminpräparat fällt nicht unter die Kategorie des diätetischen Lebensmittels im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) DiätV, wenn die angesprochene Verbrauchergruppe keinen besonderen Nutzen aus der Aufnahme von Vitamin D und Calcium in der empfohlenen Dosierung ziehen kann. Von einem besonderen Nutzen eines Lebensmittels kann nur dann ausgegangen werden, wenn ein wesentlicher Beitrag zur Beseitigung eines bestehenden Mangelzustands geleistet wird. Die lediglich geringe Steigerung des Vitamin D3 Wertes reicht hierfür nicht aus. Auch die Calcium Zufuhr stellt lediglich einen Nutzen für einen kleinen Anteil der Verbrauchergruppe dar.

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29. Mai 2012

Glucosamin Naturell

Urteil des BGH vom 30.11.2011, Az.: I ZR 8/11 a) Im Rahmen des § 1 Abs. 4a Satz 2 DiätV sind bei der Prüfung der Frage, ob für die diätetische Behandlung der Patienten eine Modifizierung der normalen Ernährung oder andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beidem ausreichen, auch die auf dem Markt erhältlichen Nahrungsergänzungsmittel zu berücksichtigen. b) Die Vorschriften in § 1 Abs. 4a Satz 1 und 2 DiätV über die Abgrenzung der Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke von anderen Stoffen stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung auch geeignet ist, die Interessen der Verbraucher nicht unerheblich bzw. spürbar im Sinne von § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG 2008 zu beeinträchtigen.
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