Inhalte mit dem Schlagwort „diagonale Kreuzverstrebung“

15. Februar 2024

Kein Urheberrechtsschutz bei Nachbauten einer Neuzusammensetzung

Ausschnitt aus dem Urheberrechtsgesetz
Urteil des BGH vom 09.11.2023, Az.: I ZR 203/22

Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Kinder und Erben eines Architekten gegen eine Vertreiberin eines Tischgestells zurück, da keine Verletzung des Urheberrechts durch inhaltliche Änderung des Werks bzw. keine Verletzung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Rechte gegen Entstellung (§ 14 UrhG) in Betracht kommen. Konkret ging es darum, dass die Beklagte ein Tischgestell vertrieb, dessen Urstück durch Zersägen und erneutem Zusammensetzen eines Exemplars entstand, welches der Architekt geschaffen hatte. Nach Beurteilung des OLG Frankfurt a.M. und dem BGH steht den Klägern kein Anspruch aus dem Urheberrechtsgesetz zu, da der urheberrechtliche Schutz des ursprünglichen Tischgestells, der vor allem auf seinen diagonalen Kreuzstreben beruhte, nicht mehr gegeben ist, wenn durch die Herstellung eines neuen Tisches ein neuer Gesamteindruck entsteht. Außerdem liegt keine Entstellung des Originaltisches vor, da die Klage gegen den Vertrieb des neuen Tisches gerichtet ist und deren Herstellung nicht durch regelmäßige Zerlegung und Neuzusammensetzung des Originaltisches erfolgt. Dies geschah nur bei dem ersten Tisch und die Nachbauten sind damit so einzustufen, wie wenn der Originaltisch nur in der Vorstellung des Neuschaffenden zerlegt und das neue Tischgestell mit neuen Materialien hergestellt worden sei.

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02. Januar 2023

Kein Entstellen bei Senkrechtstellung einer Kreuzverstrebung

Wörterbuch mit dem Begriff Urheberrecht
Urteil des OLG Frankfurt vom 29.11.2022, Az.: 11 U 139/21

Bei Fehlen einer diagonalen Kreuzverstrebung ist das Urheberrecht an dem Tischgestell 1953 nicht verletzt. Nur das Aufweisen der diagonalen Kreuzverstrebung in Verbindung mit der minimalistischen Gestaltung des Tischgestells kann als schöpferische Leistung gesehen werden, welche urheberrechtlich geschützt ist. Das OLG Frankfurt bezeichnete die diagonale Kreuzverstrebung als für den Gesamteindruck des Gestells 1953 prägende eigenschöpferische Merkmal. Fehlt dies, ist lediglich von der Übernahme des minimalistischen Stils auszugehen, welcher als solcher jedoch nicht geschützt ist.

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