Inhalte mit dem Schlagwort „Dialerrecht“

09. Januar 2003

LG Kiel – Kein Vertragsschluss bei unbemerkter Dialereinwahl

Urteil des LG Kiel vom 09.01.2003, Az.: 11 O 433/02 Wenn ein vom Nutzer unbemerkter Verbindungsaufbau ins Internet durch einen Dialer zustande kommt, liegt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber vor. Es fehlt insoweit bereits an der Willenserklärung des Kunden. Der Nutzer hat keine Verpflichtung, Schutzprogramme gegen Dialer zu installieren. Ist die Standardeinwahl offensichtlich über einen Dialer zustande gekommen, trifft die Beweislast für den Vertragsschluss dn Netzbetreiber. 
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01. Januar 2003

Hild gegen Tele Hansa GmbH

Die Masche der Tele Hansa GmbH ist nicht neu, aber besonders dreist: Wählt man sich über eine normale Handy-Nummer ein, erhält der Anrufer über diesen Anruf eine Rechnung über 39 €. Ein Mandant unserer Kanzlei musste diese Erfahrung machen und wandte sich mit dem Fall an uns. Wir prüften dies nach und wählten ebenfalls besagte Handy-Nummer. Nach einigen Ansagen mit erotischen Inhalten, beendeten wir den Anruf in dem Glauben lediglich eine normale Handy-Nummer gewählt zu haben. Zu keiner Zeit wurden wir auf mögliche Kosten noch auf die Höhe derselben hingewiesen. Eine halbe Stunde später wurden wir von einem Mitarbeiter der Tele Hansa GmbH kontaktiert und um unsere Adresse gebeten. Es wurde uns versichert, dass der Anruf "völlig kostenfrei" gewesen sei und man lediglich zu statistischen Zwecken die Adresse benötige. Da uns der Ausgang der Sache interessierte, gaben wir unsere Anschrift bereitwillig an. Eine Woche später bekamen auch wir eine Rechnung über 39 € zugesandt. Wir vertreten die Rechtsauffassung, dass dieser Rechnung kein vertragliches Verhältnis zugrunde liegt, da wir lediglich eine Mobilfunknummer angewählt haben und diese nur zu den normalen Handy-Tarifen abrechenbar ist. Daher reichten wir Klage beim Amtsgericht Augsburg gegen die Tele Hansa GmbH ein. Es handelt sich hier um eine negative Feststellungsklage. Mit dieser soll festgestellt werden, dass der Tele Hansa GmbH keine Ansprüche gegen die Kanzlei Hild zustehen. Zusätzlich stellten wir eine Anzeige bei der Kripo Augsburg wegen versuchtem Betrug. Der an sich geringe Streitwert ist für die Klage nicht ausschlaggebend gewesen. Nachdem sich immer mehr Mandanten gemeldet haben, die auf diese Betrugsmasche entweder hereingefallen sind oder kurz davor waren, fühlten wir uns verpflichtet, zu handeln. Obsiegen wir in diesem Prozess, kann dies richtungsweisend auch für die Fälle unserer Mandanten gegen die Tele Hansa GmbH sein. Wir raten generell, solche dubiosen Rechnungen nicht zu bezahlen und sich an einen spezialisierten Anwalt zu wenden, falls die fraglichen Firmen hartnäckig bleiben. Auf der Seite www.dialerschutz.de gibt es weitere ausführliche Informationen zu diesem Fall.
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25. September 2002

Telefonnetzbetreiber muss Kunde die vollständige Rufnummer benennen

Urteil des AG Wiesbaden vom 25.09.2002, Az.: 92 C 1440/02 Telefongesellschaften, die das Inkasso von 0190-Gebühren übernehmen, müssen dem betroffenen Kunden auf Wunsch den entsprechenden Diensteanbieter nennen. Behauptet die Telefongesellschaft bereits eine Woche nach der Rechnungsstellung, sie könne den Diensteanbieter nicht ermitteln, sei dies “nicht nachvollziehbar”.  Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Wiesbaden jetzt die Klage einer Telefongesellschaft gegen einen Kunden zum Teil abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Quelle: dailerschutz.de)
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14. August 2002

Kein Anscheinsbeweis für Richtigkeit der Telefonrechnung

Urteil des AG Starnberg vom 14.08.2002, Az.: 2 C 1479/01 Wegen der offenbar neuen oder neu bekannten Betrugsmöglichkeit, darf der Beweis ersten Anscheins nicht mehr angewandt werden. Wenn Verbindungen softwaremäßig simuliert werden können, spricht der Anscheinsbeweis nicht mehr für die Richtigkeit einer plötzlich gegenüber früheren Rechnungen weit überholten Telefonrechnung. Die insoweit ergangene Rechtssprechung ist deshalb überholt.
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14. August 2002

AG Starnberg – Kein Anscheinsbeweis für Richtigkeit der Telefonrechnung

Urteil des AG Starnberg vom 14.08.2002, Az.: 2 C 1479/01 Wegen der offenbar neuen oder neu bekannten Betrugsmöglichkeit, darf der Beweis ersten Anscheins nicht mehr angewandt werden. Wenn Verbindungen softwaremäßig simuliert werden können, spricht der Anscheinsbeweis nicht mehr für die Richtigkeit einer plötzlich gegenüber früheren Rechnungen weit überholten Telefonrechnung. Die insoweit ergangene Rechtssprechung ist deshalb überholt. 
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10. August 2002

Internetnutzer ist verpflichtet, sich gegen Dialer zu schützen

Urteil des AG Wiesbaden vom 10.08.2002, Az.: 92 C 1328/00 - 31 - Der Nutzer muss dafür Sorge tragen, dass sich kein Dialer auf seinem Computer installiert oder zumindest den Computer so konfigurieren, dass eine selbständige Einwahl des Computers ins Netz nicht möglich ist. Gegenüber der Telekom ist der Inhaber des Telefonanschlusses zur Zahlung verpflichtet.
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10. August 2002

AG Wiesbaden – Internetnutzer ist verpflichtet, sich gegen Dialer zu schützen

Urteil des AG Wiesbaden vom 10.08.2002, Az.: 92 C 1328/00 - 31 - Der Nutzer muss dafür Sorge tragen, dass sich kein Dialer auf seinem Computer installiert oder zumindest den Computer so konfigurieren, dass eine selbständige Einwahl des Computers ins Netz nicht möglich ist. Gegenüber der Telekom ist der Inhaber des Telefonanschlusses zur Zahlung verpflichtet. 
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17. Juli 2002

Richtigkeit des Beweis des ersten Anscheins der Telefonrechnung

Urteil des AG Schwarzenbek vom 17.07.2002, Az.: 2 C 176102 Mit Urteil vom 17.07.2002 stellte das AG Schwarzenbek zuungunsten von durch 0190-Verbindungen Geschädigten fest, dass für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Rechnung der Beweis des ersten Anscheins zugute kommt, soweit kein Anlass für die Annahme eines technischen Fehlers bestehe. Auch stehe dem Geschädigten kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Tatsache, dass mögliche unseriöse Anbieter von 0190-Nummern vom Netzbetreiber geduldet werden. Vielmehr muss sich der Netzbetreiber grundsätzlich nicht darum kümmern, wer zu welchem Zweck und aus welchen Motiven seine Leistungen in Anspruch nimmt.
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17. Juli 2002

AG Schwarzenbek – Richtigkeit des Beweis des ersten Anscheins der Telefonrechnung

Urteil des AG Schwarzenbek vom 17.07.2002, Az.: 2 C 176102 Mit Urteil vom 17.07.2002 stellte das AG Schwarzenbek zuungunsten von durch 0190-Verbindungen Geschädigten fest, dass für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Rechnung der Beweis des ersten Anscheins zugute kommt, soweit kein Anlass für die Annahme eines technischen Fehlers bestehe. Auch stehe dem Geschädigten kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Tatsache, dass mögliche unseriöse Anbieter von 0190-Nummern vom Netzbetreiber geduldet werden. Vielmehr muss sich der Netzbetreiber grundsätzlich nicht darum kümmern, wer zu welchem Zweck und aus welchen Motiven seine Leistungen in Anspruch nimmt.
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11. Juni 2002

Ungewollte Einwahl über selbständigen Dialer muss nicht bezahlt werden

Urteil des AG Freiburg vom 11.06.2002, Az.: 11 C 4381/01 Telefongebühren, die durch die unbewusste und ungewollte Einwahl eines Webdialers entstanden sind, müssen vom Kunden nicht bezahlt werden. Hier liegt kein Vertrag vor, da es an zwei übereinstimmenden Willenserklärung fehle, wenn der Dialer auf einer Internetseite mit "Gratis download" und "Kostenloses Mitglied werden" beworben wird und die wahre Preisinformation erst nach dem Download erfolgt. Hinweis: Das Urteil wurde nicht rechtskräftig. In der Berufungsinstanz einigten sich die Parteien im Januar 2003 auf einen Vergleich. (Quelle: Dialerschutz)
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