Keine Haftung der Bank bei unsorgfältiger Aufbewahrung der PIN
Wird unter Eingabe der richtigen PIN nach dem Diebstahl einer Bankkarte eine unbefugte Abhebung an einem Geldautomaten vorgenommen, spricht dieser Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber die PIN grob unsorgfältig zusammen mit der Karte aufbewahrt hat. In diesem Fall hat der Bankkunde keinen Anspruch gegenüber der Bank auf Erstattung.