Urteil des EuGH vom 15.09.2016, Az.: C-484/14Wird ein WLAN-Netz der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt, stellt dies einen "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 dar, sofern der Anbieter diese Leistung zu Werbezwecken für von ihm verkaufte Güter oder Dienstleistungen erbringt.
Grundsätzlich haftet der Anbieter eines solchen kostenlosen, öffentlichen WLAN-Netzes nicht für Rechtsverletzungen, die ein Dritter unter Nutzung dieses Dienstes begangen hat. Gleichwohl kann durch eine nationale Behörde oder ein nationales Gericht eine Anordnung erlassen werden, die dem Anbieter untersagt, die Fortsetzung der Rechtsverletzung zu ermöglichen, wenn dieser die Wahl hat, welche Maßnahmen er hierfür ergreift. Dabei ist ausreichend, wenn die einzig mögliche Wahl darin besteht, den Anschluss durch ein Passwort zu sichern, sofern die Nutzer ihre Identität preisgeben müssen um dieses zu erhalten.