Inhalte mit dem Schlagwort „Dienste höherer Art“

05. September 2014

Keine Vorauszahlung von Mitgliedsgebühren bei Partnerschaftsvermittlungsverträgen

Urteil des OLG Dresden vom 19.08.2014, Az.: 14 U 603/14

Partnerschaftsvermittlungsverträge sind als Dienste höherer Art qualifiziert, wodurch dem Kunden grundsätzlich auch ohne wichtigem Grund das Recht zur fristlosen Kündigung gem. § 627 Abs. 1 BGB zusteht. Regeln die AGB eines Anbieters, dass sich die Laufzeit eines solchen Vertrages automatisch verlängert und im Falle einer Kündigung bereits geleistete Beiträge nicht zurückerstattet werden, sofern nicht der Anbieter die Kündigung zu vertreten hat, ist eine Vorleistungspflicht für die jeweilige gesamte Vertragslaufzeit unzulässig, da eine solche Regelung den Kunden unangemessen benachteiligt.

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14. November 2011

Online-Partnerschaftsvermittlung sind keine Dienste höherer Art

Pressemitteilung Nr. 51/11 des AG München zum Urteil vom 05.05.2011, Az.: 172 C 28687/10

Online-Partnerschaftsvermittlungen bieten keine sogenannten Dienste höherer Art an, so dass der Vertrag nicht jederzeit gekündigt werden kann. Es gelten die vereinbarten Kündigungsfristen.
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18. März 2010

Online-Partnervermittlungsvertrag fristlos kündbar

Urteil des AG Schöneberg vom 27.01.2010, Az.: 104a C 413/09

Im Rahmen eines Online-Partnervermittlungsvertrages werden von dem Vermittler Dienste höherer Art erbracht, die ihm aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden. Der Vermittlungswillige verlässt sich dabei auf die Seriosität des Vermittlers, da die Privat- und Intimsphäre in besonderem Maße berührt wird. Solche Verträge sind daher - trotz entgegenstehender AGB-Klauseln - nach § 627 Abs. 1 BGB fristlos kündbar.
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