Inhalte mit dem Schlagwort „Dienstleistung“

24. März 2020

Möglichkeit der Verwechslungsgefahr zwischen der Kollektivmarke HALLOUMI und dem Zeichen BBQLOUMI

Gegrillter Halloumi-Käse auf einem Holzbrett mit Gurken und Tomaten ausgarniert
Urteil des EuGH vom 05.03.2020, Az.: C-766/18 P

Es kann eine Verwechslungsgefahr zwischen einer älteren Kollektivmarke und einem neu angemeldeten Zeichen bestehen, wenn der Verkehrskreis glauben könnte die Waren oder Dienstleistungen stammen alle von den Mitgliedern des Verbandes, welcher Markeninhaber der Kollektivmarke ist. Meldet ein Verband ein Zeichen als Unionskollektivmarke an, muss er sicherstellen, dass es dem Verbraucher durch die Bestandteile des Zeichens möglich ist, die Waren oder Dienstleistungen von anderen Unternehmen zu unterscheiden.

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11. November 2019

BGH: Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist eine irreführende geschäftliche Handlung

Richterhammer bei Gericht
Urteil des BGH vom 06.06.2019, Az.: I ZR 216/17

a) Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG anzusehen, wenn der angesprochene Verbraucher der Aufforderung die Behauptung entnimmt, er habe die Dienstleistung bestellt. Einer Unlauterkeit nach § 5 Abs. 1 Satz1 UWG steht nicht entgegen, dass der Unter-nehmer bei der Zahlungsaufforderung in der ihm nicht vorwerfbaren irrtümlichen Annahme einer tatsächlich vorliegenden Bestellung gehandelt hat.

b) Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber erbrachter Dienstleistungen fällt auch dann unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers hat.

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01. Oktober 2018

Werbung für Handwerksdienstleistungen in einer bestimmten Stadt nur bei vorhandener Niederlassung zulässig

Handwerkerutensilien liegen auf Holztisch
Urteil des LG Darmstadt vom 25.05.2018, Az.: 14 O 43/17

Die Werbung eines Handwerksbetriebs für Dienstleistungen in einer bestimmten Stadt kann unzulässig sein, wenn an dem jeweils beworbenen Ort keine Niederlassung des Betriebs vorhanden ist. Ein Elektromeisterbetrieb hatte mit garantierter und sofortiger Hilfe „mit den zuständigen Monteuren“ in bestimmten Städten geworben, ohne dort eigene Niederlassungen zu unterhalten. Eine derart gestaltete Werbung enthält irreführende Angaben, weil sie objektiv unrichtige und zu Fehlvorstellungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen geeignete wettbewerblich relevante Angaben enthält. Bei Beauftragung eines Handwerksbetriebs werde regelmäßig erwartet, dass die erforderlichen Arbeiten vom Handwerker selbst ausgeführt und nicht an Subunternehmer vergeben werden.

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26. Juni 2018

„Gewohnt gute Qualität“ ist kein wettbewerbliches Alleinstellungsmerkmal

Frau über eine Dienstleistung
Urteil des BGH vom 15.02.2018, Az.: I ZR 243/16

a) Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, muss darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Er ist dabei grundsätzlich nicht gehindert, sein bisheriges Vorbringen zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Eine durch Änderungen etwa entstehende Widersprüchlichkeit in seinem Vortrag ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

b) Eine "gute und professionelle Beratung" und ein „Service in gewohnt guter Qualität" sind keine besonderen Merkmale einer Dienstleistung und daher nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart einer Dienstleistung zu begründen.

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25. Juni 2018

E-Mail-Werbung für ähnliche Produkte einer Onlinepartnerbörse zulässig

Mann Frau Toilettensymbol auf Tastatur unter Lupe
Urteil des OLG München vom 15.02.2018, Az.: 29 U 2799/17

Eine Dating-Plattform darf ihren Nutzern unter den Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 UWG Werbung für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft per E-Mail zusenden. Bereits in der kostenlos gewährten Mitgliedschaft bei einer Onlinepartnerbörse liegt eine Dienstleistung des Plattformbetreibers, wenn sich der Kunde auf dem Portal unter Angabe seiner persönlichen Daten registriert. Deshalb darf der Betreiber der Partnerschaftsbörse die E-Mail-Adressen der kostenlos registrierten Nutzer zur Direktwerbung für eigene ähnliche Dienstleistungen verwenden, wenn die Kunden der Verwendung ihrer Daten jederzeit widersprechen können und für sie dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.

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23. Mai 2018

Wettbewerbsverstoß bei Vergabe von Tourismus-Info an privaten Anbieter

weißes und rotes Tourist Information Schild hängt vor einem Gebäude
Urteil des OLG Brandenburg vom 05.04.2018, Az.: 6 U 50/13

Die Vergabe des Betriebs der Touristinformation einer Stadt an ein privates Unternehmen verstößt gegen § 3 Abs. 1 UWG, sofern nicht durch organisatorische, räumliche und personelle Trennung sichergestellt ist, dass öffentlich-rechtliche und privatwirtschaftliche Geschäftsbereiche ohne weiteres als solche erkennbar sind. Die beklagte Stadt hatte den Betrieb ihrer Büros für Tourismusinformation an ein Unternehmen übertragen, das selbst Stadtrundfahrten anbietet. Dieses hatte daraufhin ihr Angebot mit dem Logo der Stadt und der Angabe „die Stadtrundfahrt des offiziellen Dienstleisters der Landeshauptstadt“ beworben. Die Stadt hat durch die Vergabe ihre öffentlich-rechtliche Aufgabe in unzulässiger Weise mit der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der Firma verknüpft und ihr dadurch beim Absatz ihrer Stadtrundfahrten einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft.

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27. Dezember 2016

Fehlende Verlinkung der OS-Plattform ist wettbewerbswidrig

Ein Finger drückt auf eine blau hinterlegte Taste mit der Aufschrift "Links" auf einer Tastatur
Beschluss des LG Hamburg vom 07.06.2016, Az.: 315 O 189/16

Wer im geschäftlichen Verkehr im Internet Dienstleistungen eines Immobilienmaklers anbietet, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform der Europäischen Union bereitzustellen, handelt wettbewerbswidrig. Denn ohne Hinweis auf die Möglichkeit der Einschaltung einer Schlichtungsstelle werden dem Verbraucher Informationen vorenthalten, wodurch dessen Interessen spürbar beeinträchtigt sind.

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22. November 2016

Wortmarke „Pippi Langstrumpf“ besitzt keine Unterscheidungskraft

Illustration von Pippi Langstrumpf und ihrem Pferd "Kleiner Onkel"
Beschluss des BPatG vom 17.10.2016, Az.: 27 W (pat) 59/13

Die seit 2002 eingetragene Wortmarke „Pippi Langstrumpf“ für die Dienstleistung „Beherbergung von Gästen“ muss gelöscht werden.Denn entgegen der Ansicht des deutschen Patent- und Markenamts besitzt die Wortmarke keine Unterscheidungskraft. Aufgrund der zahlreichen, denkbaren Assoziationen, welche die literarische Figur hervorruft, gehen die angesprochenen Verkehrskreise davon aus, dass die Beherbergung von Gästen sich speziell an den Bedürfnissen von Kindern orientiert und entsprechende Angebote wie Spielzeuge bereithält. Deshalb ist ein beschreibender Bezug der Beherbergungsdienstleistung im Hinblick auf Umgebung, Abenteuer und Erlebnisse gegeben, sodass dem Löschungsantrag stattzugeben ist.

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06. Mai 2015

Auskunftsanspruch gegen Webhoster bei Rechtsverletzungen über seine Server

Rote Computer-Netzwerk-Server-Kabel
Beschluss des LG Hamburg vom 12.01.2015, Az.: 310 O 11/15

Werden von einem Webhoster Dienstleistungen erbracht, die für die Begehung von Urheberrechtsverletzungen im gewerblichem Ausmaß genutzt werden, steht dem Rechteinhaber gegenüber dem Dienstleister gem. § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG ein Auskunftsanspruch über den jeweiligen Kunden zu. Demnach muss ein Serverbetreiber Auskunft über den Namen, die Anschrift und E-Mail-Adresse erteilen, der die Server zur Speicherung und Ausführung eines Tracking-Programms verwendet, das Sucher und Anbieter eines bestimmten Inhalts in BitTorrent-Netzwerken zusammenführt und einen gegenseitigen Austausch von Daten überhaupt erst ermöglicht.

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02. September 2014

Keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen Haarfärbemitteln und Friseur-Dienstleistungen

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 24.07.2014, Az.: 6 U 45/13

Zwischen einer für Haarfärbemittel eingetragenen Marke und einer Marke für Dienstleistungen eines Friseursalons besteht auch bei hoher Zeichenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr, da es an der erforderlichen Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit fehlt. Der Einsatz von Haarfärbemitteln gehört zwar zu den typischen Dienstleistungen eines Friseurs, die Dienstleistung des Haarefärbens und das freiverkäufliche Produkt Haarfärbemittel zum Selberfärben stehen jedoch aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise miteinander in Konkurrenz, da sie zwei unterschiedliche Möglichkeiten des Haarefärbens darstellen.

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