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10. Juli 2015

Akteneinsichtsrecht in dienstbezogene E-Mail

grauer Aktenschrank mit einem geöffneten Fach
Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2015, Az.: 1 B 1260/14

Streitgegenständlich ist eine E-Mail, in der beispielhaft gravierende Auffälligkeiten in der dienstlichen Arbeitsweise einer Beamtin dargestellt sind. Diese wurde von ihrer Vorgesetzten an das Personalreferat geschickt. Der Beamtin steht ein Anspruch auf Einsicht in die E-Mail zu. Dabei kann offen bleiben, ob sich dieser Anspruch aus § 110 Abs. 1, 2 BBG ergibt weil es sich bei der E-Mail materiell um einen Bestandteil der Personalakte der Beamtin handelt. Auf alle Fälle folgt dieser Anspruch aus § 110 Abs. 4 Satz 1 BBG, wonach der Beamtin ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten als die sie betreffende Personalakte zusteht.

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