Inhalte mit dem Schlagwort „digitale Inhalte“

12. Juli 2018 Top-Urteil

Benutzerkonto eines sozialen Netzwerkes ist vererbbar

Mann sitzt auf Sofa mit einem Laptop und gibt ein Passwort in ein Social Media Benutzerkonto ein
Pressemitteilung Nr. 115/18 zum Urteil des BGH vom 12.07.2018, Az.: III ZR 183/17

Verstirbt der Inhaber eines Benutzerkontos eines sozialen Netzwerks (hier: Facebook), so geht der Vertrag über das Benutzerkonto gem. § 1922 Abs. 1 BGB auf die rechtmäßigen Erben über. Auch andere Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten wie beispielsweise Tagebücher und persönliche Briefe gehen nach einem Todesfall auf die Erben über, weswegen keine Gründe vorliegen, digitale Inhalte anders zu behandeln. Die Vererblichkeit eines Benutzerkontos in einem sozialen Netzwerk kann zudem nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden; auch liegt hierdurch kein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vor, da sie nur lebende Personen schützt.

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19. Dezember 2016

Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts auch bei Abonnementverträgen

Das Wort "Widerrufsrecht" im Gesetztestext blau markiert
Urteil des OLG München vom 30.06.2016, Az.: 6 U 732/16

Der Anwendungsbereich des § 356 V BGB, wonach das Widerrufsrecht bei einem Vertrag über die Lieferung von digitalen Inhalten mit Ausführung des Vertrages noch vor Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist erlischt, umfasst neben der punktuellen Lieferung eines konkreten Dateninhalts, auch sogenannte Abonnementverträge, wobei die Bereitstellung der diverser Digitalinhalte mittels eines Onlineportals über einen längeren Zeitraum erfolgt. Die Anwendbarkeit ergibt sich dabei aus der Auslegung der entsprechenden Rechtsnorm, wonach der Begriff der „Lieferung“ einzig im Sinne eines Verschaffens der Verfügungsmacht, unabhängig von der Dauer der Zugriffsmöglichkeit, aufzufassen ist.

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24. August 2016

Zu den Informationspflichten bei Vertragsschluss mit Online-Dating-Portalen

AGB-Formular mit orangenem Kugelschreiber
Urteil des LG Berlin vom 30.06.2016, Az.: 52 O 340/15

Verlängert sich ein im Internet geschlossener Vertrag über die Vermittlung von digitalen Inhalten (hier: Mitgliedschaft eines Dating-Portal) bei einer nicht vorgenommenen Kündigung automatisch und lässt aus einer 14-tägigen Test-Mitgliedschaft zu vergünstigten Konditionen eine 6-monatige Premium-Mitgliedschaft zu deutlich höheren Kosten entstehen, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, wenn der Verbraucher hierüber nicht ausreichend informiert wird. Eine klare und verständliche Mitteilung über die automatische Vertragsverlängerung, die konkreten Kündigungsmodalitäten sowie das dem Verbraucher grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht oder eines vorzeitigen Erlöschens dieses Rechts gem. § 356 Abs. 5 BGB darf dabei nicht ausschließlich im Rahmen der AGB erfolgen, sondern muss bereits vor Vertragsschluss deutlich hervorgehoben vorliegen. Das per AGB-Klausel festgelegte Erfordernis an eine schriftliche Kündigung des Online-Vertrags ist hierbei jedoch zulässig, wenn eine Online-Kündigung grundsätzlich ermöglicht oder per einfacher Schriftform vom Anbieter akzeptiert wird. Eine Datenschutzerklärung, aus der sich allerdings nicht entnehmen lässt, unter welchen Bedingungen überhaupt und an wen konkret etwaige Daten des Kunden weitergegeben werden, ist irreführend.

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