Inhalte mit dem Schlagwort „Diskretion“

14. September 2016

Werbung einer Apotheke mit einem „diskreten Beratungsbereich“ ist zulässig

ein männlicher Kunde wird von einer jungen Apothekerin beraten, im Hintergrund sieht man Regale mit Medikamenten
Urteil des LG Wuppertal vom 06.10.2015, Az.: 1 O 51/15

Wirbt eine Apotheke, die über einen vom öffentlichen Verkaufsbereich durch Wände und Türen abgetrennten Beratungsraum verfügt, mit den Worten „Rezepteinlösung und Beratung in unserem diskreten Beratungsbereich“, so liegt keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor. Der Beratungsraum stellt ein Angebot der Apotheke dar, das über den gesetzlichen Mindeststandard hinausgeht und darf als Besonderheit beworben werden.

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