Inhalte mit dem Schlagwort „Doktortitel“

14. Oktober 2016

Zahnärztin muss für irreführende Angaben von jameda einstehen

Finger tippt Zahnarztbutton auf Tastatur
Urteil des LG Hamburg vom 26.07.2016, Az.: 312 O 574/15

Wird eine Zahnärztin in Einträgen auf Internetportalen (darunter: jameda) mit dem Titel „Dr. med. dent.“ bzw. „Dr. dent.“ geführt, obwohl sie diesen Titel tatsächlich nicht erlangt hat, so trifft sie eine unternehmerische Sorgfaltspflicht bezüglich der Löschung der streitgegenständlichen Bezeichnungen selbst dann, wenn sie die Daten nicht selbst eingegeben hat. Diese Handlungspflicht ist zwar eng begrenzt, allerdings muss die Ärztin bei positiver Kenntnis von den irreführenden Angaben die ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen.

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03. April 2013

Zu den Anforderungen an die Firmierung einer Heilpraktikerschule unter Zusatz eines Doktortitels

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 19.02.2013, Az.: 6 U 28/12 Die Firmierung einer Heilpraktikerschule unter dem Zusatz eines Doktortitels kann irreführend sein, sofern aus ihr nicht hervorgeht, dass der Doktortitel nicht im Bereich der Medizin sondern der Chemie erworben wurde. Für angehende Heilpraktiker stellt die Angabe, ob der Doktortitel ihres Lehrers auf dem Gebiet der Medizin oder der Chemie erworben wurde, eine relevante Information dar.
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14. September 2012

Zum Doktortitel in „Ufologie“ durch Groupon – nicht mit dem VG Berlin

Pressemitteilung Nr. 35/2012 des VG Berlin vom 10.09.2012, Az.: VG 3 L 216.12 Das VG Berlin untersagte nun den Verkauf von Gutscheinen für Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentitel. Die angeblich kirchlichen Titel seien real existenten Titeln zum Verwechseln ähnlich, da sie sich zu sehr an allgemein anerkannte wissenschaftliche Fachbereiche anlehnen.
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03. August 2011

Führung eines ausländischen Doktortitels als „Dr.“ ohne erläuternden Zusatz ist wettbewerbswidrig

Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 26.05.2011, Az.: 6 U 6/10  Die Verwendung eines im Ausland erworbenen Doktortitels durch einen Steuerberater als „Dr.“ ohne Herkunftszusatz und nicht in der Form in der er verliehen wurde, stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.

Das Schleswig-Holsteinische-Oberlandesgericht verurteilte in seiner Entscheidung einen Steuerberater auf Unterlassung, welcher in der Slowakei die Berufsbezeichnung "dr filozofie" erworben hatte und diese in Deutschland in abgekürzter Form als "Dr." auf seinen Briefbögen neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater" nutzte.
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