Kein grundsätzlicher Anspruch auf Ausdruck digitalisierter Akten
Im Rahmen eines Strafverfahrens hat ein Verteidiger grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ausdruck einer kompletten übersandten e-Akte, sofern nicht der vollumfängliche Ausdruck zur sachgemäßen Durchführung der Verteidigung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihm die Akte dauerhaft in digitalisierter Form als Arbeitsgrundlage zur Verfügung steht. Es ist dem Verteidiger zuzumuten, sich zunächst mit Hilfe der e-Akte einzuarbeiten und basierend darauf zu entscheiden, welche Aktenbestandteile auch in Papierform benötigt werden.