Inhalte mit dem Schlagwort „Domain-Name“

28. Juli 2011 Top-Urteil

Markennamen als Keywords in Google AdWords

Das Wort "keyword" in schwarzen Buchstaben.
Urteil des BGH vom 13.01.2011, Az.: I ZR 125/07:

Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint (Adwords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.

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09. Januar 2019

Hinweis auf Kompatibilität ist milderes Mittel als Verwendung der Marke

Hand tippt auf Link
Urteil des BGH vom 28.06.2018, Az.: I ZR 236/16

a) Die Verwendung einer bekannten Marke in der Domainbezeichnung eines Wiederverkäufers, der neben mit der Marke gekennzeichneten Produkten auch mit diesen kompatible Produkte anderer Hersteller vertreibt, weist zwar im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG auf die Bestimmung der Ware hin. Angesichts der dem Wiederverkäufer zur Verfügung stehenden schonenderen Möglichkeiten, auf die Kompatibilität seiner Produkte hinzuweisen, verstößt eine solche Verwendung der gegen die guten Sitten, weil sie auch dazu dient, potentielle Kunden auf das unter der Domainbezeichnung erfolgende Warenangebot aufmerksam zu machen, und sie somit für Werbezwecke eingesetzt wird, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen.

b) Macht sich der Wiederverkäufer durch die Verwendung der bekannten Marke im Rahmen der Domainbezeichnung die aus deren Bekanntheit folgende Werbewirkung bei der Anpreisung seines Online-Shops in einer Weise zunutze, die das für den Hinweis auf den Vertrieb von Markenwaren erforderliche Maß übersteigt, so liegt hierin eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke, die den Markeninhaber gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG berechtigt, sich der Markenverwendung zu widersetzen.

c) Verwendet ein Wiederverkäufer eine Marke auf einer Internetseite, auf der neben mit dieser Marke gekennzeichneten Produkten auch Konkurrenzprodukte angeboten werden, ist der für eine Erschöpfung im Sinne des § 24 Abs. 1 MarkenG erforderliche Produktbezug gegeben. Der Markeninhaber kann sich allerdings gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG einer irreführenden Verwendung widersetzen, mittels derer Kunden zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden oder eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Markeninhaber suggeriert wird.

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01. August 2018

Registrierung einer Domain unter fremder Marke noch keine Markenrechtsverletzung

Hand tippt auf Link
Beschluss des LG Frankfurt a. M. vom 18.05.2018, Az.: 2-03 O 175/18

Die bloße Registrierung einer Domain unter einem fremden Markennamen stellt in der Regel noch keine Markenrechtsverletzung dar. Vielmehr muss bezüglich der konkret in Rede stehenden Nutzung geprüft werden, ob weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich eine hinreichend konkrete Gefahr für die Verwirklichung von weiteren Merkmalen des Verletzungstatbestandes ergibt. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Domain für ein in einer ähnlichen Branche tätiges Unternehmen registriert wurde. Jedoch kann auch in solchen Fällen lediglich die Unterlassung der Verwendung der Domain zur Kennzeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen, nicht aber die Löschung der Domain verlangt werden.

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26. Juni 2018

Nachrichtenportal Tagesumschau verletzt Kennzeichenrechte der Tagesschau

Fernsehrstudio, mit der Nahaufnahme einer Kamera. Im HIntergrund sieht man einen Fernseher
Urteil des OLG Hamburg vom 01.03.2018, Az.: 3 U 167/15

Die Bezeichnung „Tagesumschau“ für ein Nachrichtenportal im Internet verletzt den Werktitelschutz der Nachrichtensendung „Tagesschau“. Dem Werktitel „Tagesschau“ ist laut OLG Hamburg aufgrund des hohen Bekanntheitsgrades der Fernsehsendung eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen. Die Werkkategorien „Internetnachrichtenportal“ und „Nachrichtensendung“ sowie die für die beiden Angebote verwendeten Bezeichnungen „Tagesumschau“ und „Tagesschau“ weisen eine starke Ähnlichkeit auf. Deshalb besteht bezüglich der Titel nach Ansicht des Gerichts Verwechslungsgefahr. Infolgedessen könne der Verkehr eine Verbindung zwischen der „Tagesumschau“ und der „Tagesschau“ annehmen.

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31. Juli 2015

Bezeichnung „Creditsafe“ hinreichend unterscheidungskräftig

Bunte Schilder mit Domainendungen
Urteil des OLG Hamburg vom 09.04.2015, Az.: 3 U 59/11

Das Firmenschlagwort "Creditsafe" bzw. "creditsafe" verfügt über hinreichende Unterscheidungskraft und unterliegt daher dem Namensschutz nach § 12 BGB, auch wenn die Unterscheidungskraft aufgrund ihres deutlich beschreibenden Gehalts als unterdurchschnittlich anzusehen ist. Die Registrierung eines solchen Domainnamens, der zum Zeitpunkt der Anmeldung in keinerlei Rechte eingreift, stellt eine eigentumsfähige, geschützte Position dar und genießt das Prioritätsrecht, sodass gegen diesen zu einem späteren Zeitpunkt nicht wegen unrechtmäßiger Namensanmaßung vorgegangen werden darf.

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