FG Münster – DENIC ist Drittschuldner bei Pfändung von .de-Domains
Die DENIC eG verwaltet und betreibt die Top-Level-Domain .de als Registrierungsstelle. Zwischen Ihr und dem Domaininhaber, der sich in aller Regel einen zwischengeschalteten Domain-Provider aussucht, kommt der Domainvertrag zustande. Bestehen gegenüber dem Domaininhaber titulierte Forderungen, so stellt sich die Frage, ob auch in das Vertragsverhältnis zwischen Domaininhaber und DENIC im Hinblick auf eine Domain eingegriffen und entsprechende Ansprüche auf Aufrechterhaltung der Domain gepfändet werden können.
Höchstrichterlich ist zu dieser Frage bislang keine Entscheidung ergangen. Nunmehr hatte sich jedoch das Finanzgericht Münster mit der Frage zu befassen, ob eine Domain tatsächlich bei Nichtzahlung anderweitiger Forderungen pfändbar sein kann.