Inhalte mit dem Schlagwort „Domaininhaber“

18. März 2014 Kommentar

LG Saarbrücken – Haftung des Domain-Registrars für Urheberrechtsverletzungen

Kommentar zum Urteil des LG Saarbrücken vom 15.01.2014, Az.: 7 O 82/13

Als Domain-Registrar werden Unternehmen bezeichnet, welche für die Registrierung von Internet-Domains unter bestimmten Top-Level-Domains akkreditiert sind und diese Registrierung durchführen. Sie stellen eine Art technischer Vermittler zwischen der Registry (z.B. der DENIC) und dem Endkunden dar, der sich eine Domain registrieren möchte. Bei Rechtsverletzungen, die unter einer bestimmten Internet-Domain auf einer Webseite begangen werden, werden in aller Regel der Domaininhaber oder der Admin-C zur Verantwortung gezogen. Doch was passiert, wenn diese sich im Ausland befinden und nur schwer erreichbar sind? Kann in diesem Fall sogar der Domain-Registrar haftbar gemacht werden?

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06. März 2014

Keine Störerhaftung des Domaininhabers für fehlende Pflichtangaben

Urteil des OLG Hamm vom 17.12.2013; Az.: 4 u 100/13

Der Inhaber einer Domain haftet für fehlende Pflichtangaben einer Website nicht, wenn er selbst nicht der Betreiber ist. Hier kommt die Haftung des Domaininhabers für die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten nur bei einer klaren und eindeutigen Rechtsverletzung in Betracht.

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25. November 2013 Kommentar

OLG Frankfurt a.M. – Keine Haftung des Admin-C vor Kenntnis von Urheberrechtsverletzungen

Kommentar zum Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 21.10.2013, Az.: 11 W 39/13

Der Admin-C ist für die DENIC der administrative Ansprechpartner einer Domain und als Bevollmächtigter des Domaininhabers befugt, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Bei Domaininhabern mit Sitz im Ausland ist der Admin-C zugleich der inländische Empfangsbevollmächtigte und als solcher notwendige Voraussetzung für die Registrierung einer .de-Domain. Da ausländische Domaininhaber bei Rechtsstreitigkeiten oftmals nicht haftbar gemacht werden können, wird vielfach versucht, den Admin-C in zur Verantwortung zu ziehen.

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09. April 2013

Providerwechsel ohne Auftrag des Domaininhabers unzulässig

Urteil des BGH vom 25.10.2012, Az.: VII ZR 146/11 a) Die Domainbedingungen der Domain-Registrierungsstelle DENIC eG von 2004 erfordern für einen Providerwechsel einen vom Domaininhaber autorisierten Auftrag. Nach den Erläuterungen der DENIC zum Providerwechsel kommt dem Schweigen des bisher die Domain verwaltenden DENIC-Mitglieds auf Anfragen der Beklagten, zu einem Providerwechselauftrag Stellung zu nehmen, nicht der Erklärungswert zu, dass das bisher die Domain verwaltende DENIC-Mitglied im Namen des Domaininhabers dem Providerwechsel zustimmt und damit den neuen Provider im Wege der Erteilung einer Außenvollmacht bevollmächtigt.
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31. März 2009

Keine Haftung des Domain-Parking-Anbieters und des Admin-C, Urteil des LG Düsseldorf vom 03.09.2008, Az.: 2a O 40/04

Urteil des LG Düsseldorf vom 03.09.2008, Az.: 2a O 40/08

Es ist einem Domainparking-Platform-Inhaber unzumutbar, ihm Prüfungspflichten zur Verhinderung einer Rechtsverletzung Dritter auf seinen Seiten aufzuerlegen, da durch den entstehenden Aufwand sein gesamtes Geschäftsmodell zum Erliegen käme. Schließlich müsste er jegliche Verlinkung auf den einzelnen von ihm geparkten Domains auf eventuelle Markenrechtsverletzungen überprüfen. Dies gilt erst recht für den administrativen Ansprechpartner für die eingetragenen Domains, da dieser nicht mehr Pflichten hat als der Domaininhaber selbst. Folglich haften beide nur dann, wenn sie aufgrund einer Abmahnung nicht reagieren und somit eine eventuelle Rechtsverletzung zumindest mit bedingtem Vorsatz zuließen.
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17. März 2009

Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C

Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.02.2009, Az.: I-20 U 1/08

Der Admin-C als administrativer Ansprechpartner in Gestalt einer natürlichen Person tritt für den materiell Berechtigten als Stellvertreter auf. Der Pflichtenkreis des Admin-C bezieht sich daher lediglich auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der Registrierungsstelle für Domains. Diese rechtliche Konstellation verbietet es Prüfungspflichten des Admin-C im Außenverhältnis gegenüber Dritten anzunehmen.
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