Inhalte mit dem Schlagwort „Domainnutzung“

20. Februar 2018 Kommentar

Vorgehende Domainregistrierung kann später entstandenem Namensrecht auch bei zwischenzeitlicher Übertragung vorgehen

Domain-Name auf Tastatur mit Weltkugel und Domain-Endungen
Kommentar zum Urteil des LG Köln vom 19.12.2017, Az.: 33 O 39/17

Erfolgt die Domainregistrierung bevor ein Dritter einen Anspruch aufgrund zwischenzeitlich entstandener Namens- oder Kennzeichenrechte auf den Domainnamen erhebt, so hat die Registrierung in der Regel Vorrang und Bestand.

Ob eine zeitlich vorgehende Registrierung allerdings auch dann einem grundsätzlich bestehenden Anspruch entgegengehalten werden kann, wenn die Domain nach der Entstehung des Namens- bzw. Kennzeichenrechts auf einen anderen übertragen wird, darüber hatte das Landgericht Köln zu entscheiden.

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23. Mai 2017 Kommentar

Nutzung der Domain „berlin.com“ durch eine Mediengruppe verletzt nicht das Namensrecht des Landes Berlin

Ortsschild Berlin vor weißem Hintergrund
Kommentar zum Urteil des LG Berlin vom 27.02.2017, Az.: 3 O 19/15

Was verbirgt sich wohl hinter der Domainadresse „berlin.com“? Wir in Deutschland und vermutlich auch in Europa würden wohl ganz klar sagen: Natürlich die deutsche Bundeshauptstadt Berlin! Dass dies aber tatsächlich nicht der Fall ist, mag da auf den ersten Blick ein wenig verwundern. Tatsächlich wird die Webseite von einer internationalen Mediengruppe betrieben. Dem Land Berlin schmeckt dies jedenfalls so gar nicht und möchte die Nutzung der Domain untersagen. Doch kann sich das Land Berlin im Hinblick auf die länderübergreifende Top-Level-Domain „.com“ durchsetzen? Das Landgericht Berlin bezog dazu Stellung und ist der klaren Meinung: „Nein, kann es nicht!“.

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23. Mai 2017

Land Berlin kann Nutzung der Domain „berlin.com“ durch eine Mediengruppe nicht untersagen lassen

Ortsschild Berlin vor weißem Hintergrund
Urteil des LG Berlin vom 27.02.2017, Az.: 3 O 19/15

Die Nutzung der Domain „berlin.com“ durch eine weltweit agierende Mediengruppe stellt keine unberechtigte Namensanmaßung und damit auch keine Verletzung des durch § 12 BGB geschützten Rechts an dem Namen des Landes Berlins dar. Entsprechend steht dem Land Berlin jedenfalls dann kein Unterlassungsanspruch zu, wenn mittels eines omnipräsent eingeblendeten Disclaimers klargestellt wird, dass die Webseite keine des Landes Berlin ist. Aufgrund der Internationalität der Top-Level-Endung „.com“ kommen neben der deutschen Hauptstadt ebenso gut zahlreiche andere Städte oder Personen weltweit als zulässige Nutzer dieser Domain in Betracht. So führt das Gericht aus, dass allein in den USA 30 Städte namens „Berlin“ existieren.

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29. Dezember 2009

Bessere Rechtsstellung durch Domainnutzung

Urteil des LG Köln vom 03.09.2009, Az.: 81 O 128/09

Die zeitlich vor der Eintragung gelegene Nutzung einer Domain mit dem Namen einer später eingetragenen Marke verschafft dem Domainnutzer ein älteres und somit besseres Recht an der Bezeichnung, sofern die als Domainnamen gewählte Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennen lässt. Der Domainnutzer darf daher auch weiterhin die Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr nutzen, das LG Köln lehnte eine auf Unterlassung gerichtete Klage des Markeninhabers ab.
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