Inhalte mit dem Schlagwort „Drei-Stufen-Test“

05. Mai 2015 Top-Urteil

Tagesschau-App: ergänzendes Online-Angebot oder unzulässiger presseähnlicher Journalismus?

Frauenhand hält ein Handy.
Pressemitteilung Nr. 75/2015 des BGH zum Urteil vom 30.04.2015, Az.: I ZR 13/14

Online-Angebote im Sinne des TMG, die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorgehalten werden (hier: Tagesschau-App), dürfen sich inhaltlich lediglich in ergänzender Art mit ausgestrahlten Fernsehsendungen befassen und keinen reinen Textberichterstattungscharakter aufweisen. Damit soll verhindert werden, dass klassischen Verlagen unzumutbare wirtschaftliche Nachteile entstehen, da diese - im Gegensatz zu den mittels Rundfunkgebühren finanzierten öffentlichen Anstalten - für zusätzliche Medienangebote gesondert Geld aufwenden müssen. Ob ein unzulässiger presseähnlicher Charakter bei solchen Online-Angeboten vorliegt, ist durch den Rundfunkrat im Rahmen eines „Drei-Stufen-Tests“ zu prüfen.

Vorherige Entscheidungen gingen davon aus, dass Gerichte an diesen Test gebunden sind und eine erneute gerichtliche Prüfung nicht zulässig ist. Der BGH stellte jetzt jedoch klar, dass im Streitfall eine erneute (richterliche) Beurteilung des Online-Angebots vorzunehmen ist, da im Rahmen dieses erfolgten Tests lediglich das allgemeine Konzept und nicht die konkrete Umsetzung des medialen Angebotes im Einzelfall gebilligt wird. Ob das Online-Angebot der Tagesschau-App am 15.06.2011 in seiner Gesamtheit und gerade nicht nur einzelne Beiträge als presseähnlich einzustufen ist, hat nunmehr das OLG Köln zu beurteilen.

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11. Februar 2014

Kostenlose „Tagesschau-App“ als zulässiges Medienangebot

Urteil des OLG Köln vom 20.12.2013, Az.: 6 U 188/12

Die kostenlos abrufbare "Tagesschau-App" ist ein zulässiges Telemedienangebot, da sie lediglich eine mobile Übertragungsform des Onlineangebots darstellt und mit diesem inhaltlich deckungsgleich ist. Einer eigenständigen Überprüfung in einem nach §11 f RStV vorgeschriebenen Drei-Stufen-Test bedarf es daher nicht.

Außerdem stelle es kein presseähnliches Angebot dar, da es sich nach dem Gesamteindruck nach Gestaltung und Inhalt um ein multimediales und nicht schwerpunktmäßig aus Texten bestehendes Angebot handelt.

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