Inhalte mit dem Schlagwort „dreidimensionale Formmarke“

24. Juli 2018 Top-Urteil

Christian Louboutin: Zum markenrechtlichen Schutz roter Schuhsohlen

Pumps mit roter Schuhsohle
Urteil des EuGH vom 12.06.2018, Az.: C-163/16

Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Zeichen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das aus einer auf der Sohle eines hochhackigen Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, nicht ausschließlich aus der „Form“ im Sinne dieser Bestimmung besteht.

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30. Oktober 2017

Ritter Sport – Quadratisch, praktisch, markengeschützt

quadratische Schokoladentafel
Pressemitteilung Nr. 162/2017 zu den Beschlüssen des BGH vom 18.10.2017, Az.: I ZB 105/16, I ZB 106/16

Markenschutz können insbesondere auch dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware selbst genießen. Die Schutzfähigkeit ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die konkrete Form allein durch die Art der Ware bedingt ist. Ob dieses Ausschlusskriterium jedoch auf die bekannte Verpackung der hier gegenständlichen Ritter Sport Schokolade zutrifft, blieb dahingestellt, da die quadratische Form selbst jedenfalls keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade im Allgemeinen ist. Die erfolgte Löschungsanordnung wurde somit aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

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30. Oktober 2017

Markenschutz für Dextro Energy

Traubenzucker
Pressemitteilung Nr. 163/2017 zu den Beschlüssen des BGH vom 18.10.2017, Az.: I ZB 3/17, I ZB 4/17

Markenschutz können insbesondere auch dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware selbst genießen. Die Schutzfähigkeit ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die konkrete Form allein zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. In der Quaderform des aus acht Traubenzucker-Täfelchen bestehenden Dextro-Energy-Stapels sowie der Einkerbungen der Einzeltäfelchen ist zwar eine rein technische Funktion zu sehen, für die Gestaltung der Ecken und Kanten der Täfelchen gilt dies hingegen nicht, diese dienen vielmehr der Sensorik des Verbrauchers beim Verzehr. Markenschutz für eine Warenformmarke ist jedoch nur dann zu versagen, wenn alle wesentlichen Merkmale einer rein technischen Funktion dienen. Die erfolgte Löschungsanordnung wurde somit aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

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