Inhalte mit dem Schlagwort „dreidimensionale Marke“

20. Juli 2021 Top-Urteil

Lippenstiftform als dreidimensionale Marke

Frau benutzt Labello
Urteil des EuG vom 14.07.2021, Az.: T‑488/20

Eine französische Kosmetikfirma wollte die Form ihrer Lippenstifte als dreidimensionale Marke bei der EUIPO eintragen lassen. Dies wurde vom Amt jedoch abgelehnt, da sich die Form des Lippenstifts nicht ausreichend von denen anderer unterscheide. Das EuG entschied jedoch, dass die infragestehende Form Unterscheidungskraft hat. Auch wenn es sich nur um eine Variante einer Form handelt, welche grundsätzlich nicht genügt, um eine ausreichend starke Unterscheidungskraft zu belegen, kann dies in Branchen, die bereits eine Vielzahl von Warenformen kennen, ausreichend sein.

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11. April 2018

Traubenzucker von Dextro Energy könnte doch dreidimensionalen Markenschutz genießen

Traubenzucker
Beschluss des BGH vom 18.10.2017, Az.: I ZB 3/17

a) Nur solche Formgestaltungen sind technisch bedingt und vom Markenschutz gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen, bei denen die von der Form erzeugte Wirkung technischer Natur ist. Vermittelt ein wesentliches Merkmal der Form allein geschmackliche, optische oder haptische Sinneseindrücke, liegen darin Wirkungen auf nichttechnischem Gebiet, so dass das Schutzhindernis nicht eingreift.

b) Im Löschungsverfahren bilden die drei in § 3 Abs. 2 MarkenG angeführten Schutzhindernisse keinen einheitlichen Streitgegenstand. Dem Bundespatentgericht ist es deshalb verwehrt, ein vom Löschungsantragsteller nicht geltend gemachtes Schutzhindernis von Amts wegen zu prüfen.

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19. Februar 2018

Quadratische Schokoladentafel doch schutzfähig

Schokoladentafel quadratisch auf weißem Untergrund. Daneben Kakao und Mandeln
Beschluss des BGH vom 18.10.2017, Az.: I ZB 105/16

a) Der Löschungsantragsteller kann sein Löschungsbegehren im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in entsprechender Anwendung von § 263 ZPO auf andere Schutzhindernisse erweitern. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht kann ein zulässiges Rechtsmittel unter den Voraussetzungen des § 263 ZPO mit einer Erweiterung des Löschungsantrags verbunden werden.

b) Die in der Marke gezeigten wesentlichen Merkmale der Form der Ware oder der ihr gleichgestellten Form der Verpackung sind im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG durch die Art der Ware selbst bedingt, wenn sie wesentliche Gebrauchseigenschaften aufweisen, die den gattungstypischen Funktionen der Ware innewohnen, nach denen der Verbraucher auch bei den Waren der Mitbewerber suchen könnte. Es ist nicht erforderlich, dass die in Rede stehende Form für die Funktion der betreffenden Ware unentbehrlich ist und dem Hersteller keinen Freiraum für einen wesentlichen persönlichen Beitrag lässt.

c) Ebenso wie bei dem Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind für das in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geregelte Schutzhindernis ausschließlich Gebrauchseigenschaften von Bedeutung, die für den Verbraucher wesentlich sind. Wesentliche Erleichterungen bei der Verpackung, der Lagerung und dem Transport durch die in Rede stehende Form sind Vorteile bei der Herstellung und dem Vertrieb der Ware, sie kommen jedoch nicht dem Benutzer zugute.

d) Das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG greift nur ein, wenn die in der Form verkörperten Eigenschaften (hier: quadratische Form von Tafelschokolade) für den Gebrauch der jeweiligen Ware typisch sind und dem bestimmungsgemäßen Einsatz der Ware dienen (hier: Verzehr von Tafelschokolade). Vorteile, die nur in für die Verwendung unüblichen Konstellationen eintreten (hier: Mitführen von Tafelschokolade in einer Jackentasche zum Verzehr unterwegs), stellen keine wesentlichen Gebrauchseigenschaften dar und führen nicht dazu, dass das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingreift.

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23. November 2015

Zur Eintragung der Kitkat-Form als Marke

Roboterarm der in einer Fabrikhalle Schokolade produziert
Urteil des EuGH vom 16.09.2015, Az.: C-215/14

Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/95/EG ist dahingehend auszulegen, dass Zeichen, die aus der Form der Ware bestehen, nicht als Marke eingetragen werden können, wenn die Form der Ware durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind. Technische Wirkung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Richtlinie erfasst dabei die Funktionsweise der fraglichen Ware, nicht dagegen ihre Herstellungsweise.

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23. November 2015

Zur notwendigen Unterscheidungskraft von Warenverpackungen als Marke

durchsichtige Glasflasche mit Deckel aus Aluminium vor weißem Hintergrund
Urteil des EuG vom 25.09.2014, Az.: T-474/12

Bei dreidimensionalen Marken, die in der Verpackungsform einer Ware bestehen (hier: Speiseeisprodukte, die in transparenten kelchförmigen Glasbehältnissen in einem Pappgehäuse verkauft werden), müssen die Marken es dem Durchschnittsverbraucher ermöglichen, dass dieser das Produkt ohne analysierende Betrachtung und ohne besondere Aufmerksamkeit anhand des Gesamteindrucks der Verpackung erkennt und von Produkten anderer Anbieter abgrenzen kann. Bei Produkten des täglichen Gebrauchs, wie Lebensmitteln, muss bei der Unterscheidung mit einer geringeren Aufmerksamkeit des Betrachters gerechnet werden. Vor diesem Hintergrund genügt das besondere Erscheinungsbild der dreidimensionalen Verpackungsform nicht, um die Ware von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden.

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19. November 2015

Benutzung einer dreidimensionalen Marke in Verbindung mit einem Wortbestandteil

Küchenherd mit Ofen in schwarz weißer Gestaltung
Urteil des EuG vom 24.09.2015, Az.: T-317/14

Der Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Marke umfasst laut Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 207/2009 auch den Nachweis ihrer Benutzung in einer Form, die von der Eintragung in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird. Wird also einer dreidimensionalen Marke, die sich in der Form eines Kochherds erschöpft, bei Benutzung ein Wortbestandteil hinzugefügt, der die Unterscheidungskraft der Marke nicht zu beeinflussen vermag, so kann von einer ernsthaften Benutzung der Marke ausgegangen werden.

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26. März 2015

Gemeinschaftsmarke des Zauberwürfels (Rubik’s Cube) gültig

Bunter Rubik-Würfel auf weißem Hintergrund
Pressemitteilung des EuG Nr. 158/14 zum Urteil vom 25.11.2014, Az.: T-450/09

Das EuG hat die Gemeinschaftsmarke des sog. Zauberwürfels oder Rubiks's Cube für gültig und die Klage des deutschen Spielzeugherstellers Simba Toys als unbegründet abgewiesen. Der Argumentation, dass die Marke eine in der Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne, folgten die Richter nicht. Dies deshalb, weil der Drehmechanismus im Inneren des Würfels auf der dreidimensionalen EU-Marke selbst nicht zusehen ist. Markenbestandteil sei lediglich ein Würfel als solcher und eine Gitterstruktur auf jeder Würfelseite; eine technische Funktion stelle dies aber nicht dar. Aus der Gültigkeit der Marke folge jedoch kein Vertriebsverbot jeglicher Art dreidimensionaler Geduldsspiele für Dritte. Es beschränke sich auf dreidimensionaler Geduldsspiele in Form eines Würfels, dessen Seiten eine Gitterstruktur aufweisen.

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07. Januar 2015

Die Schokolade „Baronette“ darf in Deutschland nicht vertrieben werden

Zwei Schokoladenstückchen, die schräg aufeienander liegen.
Urteil des OLG Köln vom 15.08.2014, Az.: 6 U 9/14

Wird die besondere Form und Anordnung einer Schokoladen-Tafel dreidimensional markenrechtlich geschützt, so kann in ihrer Nachahmung eine Markenrechtsverletzung gesehen werden. Die Schokoladen-Tafel „Baronette“ besteht ebenso wie die Schokoladen-Tafel „Schogetten“ aus 18 Einzelstücken, die in einer 3x6-Tafel angeordnet sind und in der Form der Einzelstücke nahezu identisch sind. Nicht nur diese Tatsache, sondern auch, dass der Verkehr durch die besondere Gestaltung die Schokoladen mit „Schogetten“ in Verbindung bringt, sprechen für eine Verwechslungsgefahr der beiden Produkte. Das Produkt „Baronette“ darf als unzulässige Nachahmung in Deutschland nicht mehr vertrieben werden.

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02. Oktober 2014 Top-Urteil

Form des „Tripp Trapp“ Kinderstuhls ist nicht als Marke schutzfähig

Hellbrauner Kinderhochstuhl aus Holz.
Urteil des EuGH vom 18.09.2014, Az.: C-205/13

Formen, die sich aus der Funktionsweise einer Ware ergeben oder im Wesentlichen wertbildend für eine Ware mit mehreren Eigenschaften sind, können von einer Eintragung als Marke ausgeschlossen sein, da sonst Grundziele des Schutzes von Marken, aufgrund der Gewährung eines Monopols auf wesentliche Eigenschaften von Waren, beeinträchtigt würden.

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25. Juni 2014

Die Standbodenbeutel-Verpackung des Getränks „Capri-Sonne“ genießt markenrechtlichen Schutz

Urteil des LG Braunschweig vom 20.12.2013, Az.: 22 O 1917/13

Dem Inhaber einer dreidimensionalen Marke (hier: "Capri-Sonne"), die allein aus der Verpackung der Waren besteht, stehen Unterlassungsansprüche wegen Verwendung der geschützten Packungsform durch einen Dritten zu, sofern die Gefahr einer Markenverwechslung besteht. Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn der geschützten Marke eine hervorgehobene Bekanntheit zukommt und der durchschnittlich aufmerksame Verbraucher bereits allein die benutzte Form mit dieser Marke assoziiert.

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