Inhalte mit dem Schlagwort „dreidimensionale Marke“

10. April 2014

Zur widerrechtlichen markenmäßigen Benutzung einer dreidimensionalen Marke

Urteil des LG Hamburg vom 16.10.2012, Az.: 416 HKO 87/12

Die Verwendung eines Standbeutels für fruchthaltige Erfrischungsgetränke, dessen Form nahezu identisch mit dem der "Capri-Sonne" ist, stellt eine Markenrechtsverletzung dar. Dem als dreidimensionale Marke eingetragenen "Capri-Sonne"- Standbeutel kommt aufgrund seines Bekanntheitsgrades und der Tatsache, dass Standbeutel im Bereich der fruchthaltigen Getränke in Deutschland alleinig für die "Capri-Sonne" als Verpackung verwendet werden, eine hohe Kennzeichnungskraft zu. Seine Formgestaltung wird vom Verkehrskreis vielmehr als Herkunftshinweis für den Markeninhaber verstanden, weshalb auch Verwechslungsgefahr besteht.

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20. Dezember 2010

Schokoladenmaus nicht gemeinschaftsmarkentauglich

Urteil des EuG vom 17.12.2010, Az.: T-13/09

Bei Süßwaren sind tierische und tierähnliche Darstellungen üblich und dem Verbraucher bekannt. Er nimmt sie nicht als Herkunftsbeleg wahr, wenn sie nicht durch besondere Merkmale hervortreten. Die dreidimensionale Form einer Schokoladenmaus, ohne besondere individuelle Eigenheiten ist daher nicht unterscheidungskräftig und von der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen.
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20. September 2010

Legobaustein genießt keinen Markenschutz

Urteil des EuGH vom 14.09.2010, Az.: C-48/09 P LEGO kann seinen ursprünglich als Gemeinschaftsmarke eingetragenen Legobaustein nach der Löschung durch das Markenamt nicht erneut als Gemeinschaftsmarke schützen lassen. Zeichen, die ausschließlich aus einer Warenform bestehen, sind von einer Eintragung ausgeschlossen, wenn die Wahl der Form ausschließlich zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. In solchen Fällen würde ein Markenschutz einem Unternehmen letztlich über den patentrechtlichen Schutz hinaus ein zeitlich unbefristetes Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt.
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20. Juli 2009

Legosteine als Marke nicht eintragungsfähig

Beschlüsse des BGH vom 16.07.2009, Az.: I ZB 53/07 und I ZB 55/07 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Legosteine als dreidimensionale Marke nicht eintragungsfähig sind. Auf die Quaderform könne nicht abgestellt werden, da es sich um die Grundform der Warengattung handele und diese nicht geschützt werden kann. Auch die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins lassen sich markenrechtlich nicht schützen, da ihre Form lediglich der Erreichung der technischen Wirkung (dem Zusammenstecken) diene.
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