„dress-for-less“
Beschluss des BPatG vom 30.12.2011, Az.: 29 W (pat) 59/10
Dem Zeichen "dress-for-less" fehlt lediglich für die Dienstleistung "Vermietung von Werbeflächen im Internet" nicht jegliche Unterscheidungskraft. Im Übrigen ist das Zeichen für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen nicht eintragbar. Es setzt sich aus den englischen Wörtern "dress" und "for less" zusammen und bedeutet demgemäß "Bekleidung für weniger Geld". Der angesprochene Verkehrskreis wird den Begriff verbunden mit den angebotenen Dienstleistungen als beschreibende Sachangabe verstehen.