Bob Dylan bleibt exklusiv bei Sony Music
Urteil des EuGH vom 20.01.2009, Az.: C-240/07
Vor dem 1. Januar 1966 aufgenommene Musiktitel genießen nach deutschem Recht keinen Urheberrechtsschutz. Nach der europäischen Richtlinie 2006/116/EG werden auch Werke vor 1966 erfasst. Zudem werden auch Drittstaatler (nicht EG-Bürger) erfasst. Europäische Richtlinien haben Vorrang. Danach sind auch die zwischen 1958 und 1965 produzierten Werke des US-Amerikaners Bob Dylan weiterhin urheberrechtsgeschützt und dürfen nicht unberechtigt auf Tonträger kopiert werden.