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25. August 2014 Top-Urteil

Drucker und Plotter III

Vier Tintenpatronen befinden sich auf einem schwarzen Drucker. Duplizierung
Urteil des BGH vom 03.07.2014, Az.: I ZR 28/11 Drucker und Plotter gehören zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten (Aufgabe von BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05, BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter I).
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07. Juli 2014 Top-Urteil

Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

Drucker bei dem oben Papier eingelegt ist und unten Geldscheine rauskommen.
Pressemitteilung Nr. 107/2014 des BGH vom 03.07.2014, Az.: I ZR 28/11, I ZR 29/11, I ZR 30/11, I ZR 162/10

Für die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Bild- und Textwerke durch Drucker oder PCs ist auch nach dem bis Ende 2007 geltenden Recht eine Gerätevergütung zu entrichten. Drucker, nicht aber PCs, gehören zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54 a UrhG aF, da diese Regelung nur Verfahren erfasst, bei denen analoge Vervielfältigungsstücke entstehen. Erfasst werden auch Vervielfältigungsverfahren mittels einer Gerätekette, sofern es sich um ein einheitliches Verfahren zur Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke handelt, das unter der Kontrolle derselben Person steht. Soweit PCs in einem einheitlichen Vervielfältigungsverfahren zur Herstellung digitaler Vervielfältigungsstücke durch Übertragung von einem digitalen Speichermedium als Endgerät verwendet werden, sind sie ebenfalls nach der Regelung des §54 UrhG aF vergütungspflichtig.

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28. September 2010

Drucker- und Plotterhersteller doch nicht von Geräteabgabe befreit

Beschluss des BVerfG vom 30.08.2010, Az.: 1 BvR 1631/08 Das Bundesverfassungsgericht hob aufgrund der Klage einer Verwertungsgesellschaft ein Urteil des BGH auf, das eine Pflicht der Hersteller zur Geräteabgabe für Drucker und Plotter verneinte. Der BGH verkenne seine Vorlagepflicht zum EuGH, da die vom BGH gefundene Auslegung des Urheberrechtsgesetzes aus europarechtlicher Sicht keineswegs zwingend sei. Zudem sei das Urheberrechtsgesetz im Lichte des technologischen Wandels auszulegen. Urheber verlieren deshalb nicht ihren Vergütungsanspruch, weil der historische Gesetzgeber diese Vervielfältigungsmöglichkeit noch nicht gekannt habe.
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