Lichtshows am Düsseldorfer Rheinturm weiterhin möglich

Die Lichtinstallation „Rheinkomet“ am Düsseldorfer Rheinturm aus dem Jahre 2016 ist ein Werk der bildenden Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, weil sie eine hinreichende Individualität im Sinne einer künstlerischen Gestaltungshöhe aufweist. Eine 4 Jahre später, an derselben Stelle durchgeführte Lichtshow eines Düsseldorfer Großhandelsunternehmens verletze den urheberrechtlichen Schutz von „Rheinkomet“ jedoch nicht. Vielmehr handele es sich um eine zulässige freie Benutzung gemäß § 24 UrhG, da sich das Hauptaugenmerk der zweiten Lichtshow vom Hauptaugenmerk von „Rheinkomet“ unterscheide.