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27. März 2023

BGH zur Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche gem. § 21 MarkenG

Richterhammer vor einem Gesetzbuch
Urteil des BGH vom 26.01.2023, Az.: I ZR 56/19

1. Zur Abwendung der Verwirkung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2, Art. 111 Abs. 2 GMV sind Handlungen des Inhabers des älteren Zeichens erforderlich, die ernsthaft und eindeutig seinen Willen zum Ausdruck bringen, sich der Benutzung des jüngeren Zeichens zu widersetzen und der behaupteten Verletzung seiner Rechte abzuhelfen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - C-466/20, GRUR 2022, 985 = WRP 2022, 840 - HEITEC).

2. Eine vorgerichtliche Abmahnung, der der Inhaber des jüngeren Zeichens nicht Folge leistet, ist geeignet, die Duldungsfrist gemäß § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 GMV zu unterbrechen, sofern der Inhaber des älteren Zeichens nach der Abmahnung seine Rechte innerhalb einer angemessenen Zeit im Wege der Klage geltend macht.

3. Die Einreichung der Klage durch den Inhaber des älteren Zeichens unterbricht den Lauf der Duldungsfrist nach § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 GMV nicht, wenn die Klageschrift erst nach Ablauf eines fünfjährigen Duldungszeitraums mit den formalen Anforderungen in Einklang gebracht wird, die das deutsche Zivilprozessrecht für die Zustellung an den Anspruchsgegner vorsieht, und die verspätete Mängelbehebung hauptsächlich mangelnder Sorgfalt des klagenden Rechtsinhabers zuzuschreiben ist.

4. Ein von der abgemahnten Partei unterbreitetes Verhandlungsangebot kann die Frist für den Eintritt der Verwirkung durch Duldung nur unterbrechen, wenn der Inhaber des älteren Zeichens innerhalb eines Zeitraums, in dem die abgemahnte Partei den Eingang einer Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, zumindest die Bereitschaft zur Aufnahme von Verhandlungen anzeigt.

5. Die Verwirkung nach § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 GMV erstreckt sich auf Ansprüche wegen sämtlicher gleichartiger Benutzungsformen, die der Inhaber des jüngeren Zeichens fünf Jahre lang vorgenommen hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 [juris Rn. 22] = WRP 2012, 1104 - Honda-Grauimport; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11, BGHZ 198, 159 [juris Rn. 21] - Hard Rock Cafe und Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 [juris Rn. 50] = WRP 2016, 869 - ConText).

6. Die Verwirkung nach § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 GMV schließt auch auf die Zeichenverletzung gestützte Folge- und Nebenansprüche ein (Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - C-466/20, GRUR 2022, 985 - HEITEC).

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18. November 2014

Ein vermeintliches Immendorff-Gemälde muss nicht vernichtet werden

Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.08.2014, Az.: I-20 U 167/12

Das vermeintliche Immendorff-Gemälde muss nicht vernichtet werden, da eine Einwilligung des verstorbenen Künstlers vorliegt und die Verbreitung des Gemäldes dadurch rechtmäßig ist. Die Einwilligung ergibt sich daraus, dass der Künstler zu Lebzeiten den Verkauf seiner Werke durch seine Mitarbeiter geduldet hat und dadurch den Anschein erweckte, er willige neben dem Verkauf auch in eine Verbreitung und Veröffentlichung dieser Werke ein.

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04. August 2014

Keine Duldungspflicht des Mieters von Fotoaufnahmen für Wohnungsanzeige im Internet

Urteil des AG Steinfurt vom 10.04.2014, Az.: 21 C 987/13

Sollen für ein Exposé und eine Anzeige im Internet von den Innenräumen einer Wohnung Lichtbilder gefertigt und im Internet veröffentlicht werden, so ist der bisherige Mieter zur Duldung der Fertigung und Veröffentlichung durch den Vermieter nicht verpflichtet, da er durch diese in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Dieser Eingriff ist auch nicht unerheblich, denn die Fotografien eröffnen einen Einblick in die Privatsphäre des Mieters und werden zudem einer unbestimmten Vielzahl von Betrachtern zugänglich gemacht.

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