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14. April 2009

Dumpingpreise eines Architekten

Urteil des LG Hamburg vom 29.07.2008, Az.: 312 O 228/08 Ein geschätztes Pauschalhonorar ist zwar grundsätzlich zulässig. Die Beweislast für Niedrigpreise trifft jedoch den Architekten. Beim Unterschreiten der Mindestsätze wird die Vereinbarung unwirksam (§ 4 Abs. 4 HOAI) und wettbewerbswidrig (§ 4 Nr. 11 UWG), da sie gegen die Schutzfunktion vor Preiswettbewerb verstößt. Bei öffentlicher Bekanntgabe der Dumpingpreise für Mitwettbewerber wird ein aktiver Beitrag zum Preiskampf geleistet.
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