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Inhalte mit dem Schlagwort „Durchschnittsverbraucher“
28. Januar 2011 Beschluss des BPatG vom 09.12.2010, Az.: 25 W (pat) 537/10 Die Werbeaussage "Mit Liebe gemacht" ist für die Bereiche Nahrungs- und Genussmittel nicht eintragungsfähig, da ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Der Durchschnittsverbraucher erkennt in der Wortfolge lediglich einen werblich-anpreisenden und beschreibenden Slogan mit Kaufanreizcharakter beziehungsweise Qualitätsangabe. Hiermit wird der Verbraucher vor allem im Bereich der Werbung ständig konfrontiert.
Weiterlesen 15. Dezember 2010 Beschluss des BPatG vom 26.10.2010, Az.: 33 W (pat) 137/09
Die Bezeichnung "National-Bank" ist für die Bereiche Rechtsberatung und Versicherungswesen nicht als Marke eintragungsfähig, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt.Der Begriff wird in Deutschland als Gattungsbegriff für unabhängige Zentralbanken benutzt.
Weiterlesen 08. November 2010 Beschluss des BPatG vom 23.09.2010, Az.: 29 W (pat) 174/10
Die Wortfolge "TIP DER WOCHE" ist als Wort-/Bildmarke eintragungsfähig. Auch wenn der Durchschnittsverbraucher darin den beschreibenden Hinweis für "Ratschlag für den Zeitraum einer Woche" oder einen "nützlichen Hinweis für die(se) Woche" versteht. Der nicht unterscheidungskräftige Sinngehalt der Wortbestandteile wird jedoch durch das auffallende Hervortreten der grafischen Elemente so weit überlagert, dass die Marke in ihrer Gesamtheit unterscheidungskräftig ist.
Weiterlesen 03. November 2010 Beschluss des BPatG vom 22.06.2010, Az.: 24 W (pat) 57/09
Die Bezeichnung "webadvocat" ist für den Bereich der Rechtsberatung und Rechtsvertretung nicht als Marke eintragungsfähig, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Der Durchschnittsverbraucher wird darunter einen "Web- / Internetanwalt", also einen Rechtsanwalt, der seine Tätigkeit mit Hilfe des bzw. über das Internet erbringt verstehen und keinen Bezug zu einem bestimmten Unternehmen herstellen.
Weiterlesen 20. September 2010 Urteil des OLG Köln vom 19.05.2010, Az.: 6 U 205/09
Es liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, wenn ein Waschmittelhersteller in einer Vorher-Nachher-Werbung für ein Fleckentferner -Pulver ein Wäschestück zeigt, wobei das Nachherbild deutlich aufgehellt präsentiert wird. Diese Form der Werbung ist nicht irreführend. Sie ist nicht geeignet, bei dem Durchschnittsverbraucher die falsche Vorstellung hervorzurufen, der Fleckenentferner verfüge über eine aufhellende Wirkung. Die angesprochenen Verkehrskreise wird vielmehr davon ausgehen, dass ein Fleckentferner, allein dazu dient, Flecken aus der Wäsche zu entfernen. Sollte das beworbene Waschmittel noch zusätzlich aufhellende Wirkung haben, so würde der angesprochene Verkehr erwarten, dass diese Wirkung auch ausdrücklich in der Werbung angesprochen würde.
Weiterlesen 06. September 2010 Beschluss des BPatG vom 13.07.2010, Az.: 27 W (pat) 188/09
Die Marke "Klassik4Kids" ist aufgrund fehlender Unterscheidungskraft nicht für die Bereiche Tonträger eintragungsfähig. Der normal informierte Durchschnittsverbraucher wird den Begriffsinhalt nicht als Marke sondern lediglich als beschreibenden Hinweis "Klassik für Kinder" auf das Thema und die Zielgruppe der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verstehen.
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