Keine unerhebliche Rechtsverletzung, wenn Film vor DVD-Verkauf öffentlich zugänglich gemacht wird
Beschluss des LG Berlin vom 03.03.2011, Az.: 16 O 433/10 Die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung ist nicht auf 100,- € beschränkt, wenn ein Kinofilm noch vor der relevanten Verwertungsphase in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wird, da insoweit keine unerhebliche Rechtsverletzung vorliegt. Für die relevante Verwertungsphase ist auf den DVD-Verkauf abzustellen, da dieser gegenüber dem Verleih an Kinos eine eigenständige Nutzungsart darstellt.
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