Keine Altersverifikation bei nikotinfreien Aromastoffen
Wer im Online-Handel nikotinfreie Aromastoffe für E-Zigaretten anbietet und vertreibt, unterliegt nicht der Verkaufsbeschränkung gem. § 10 Abs. 3, 4 Jugendschutzgesetz. Bereits dem Wortlaut nach sind lediglich nikotinhaltige Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten, Shishas oder deren Behältnisse erfasst. Behältnisse für Aromastoffe fallen nicht darunter. Auch unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden EU-Richtlinie sind allenfalls E-Liquids, d.h. Behältnisse mit nikotinhaltigen Flüssigkeiten vom Wortlaut erfasst. Aromastoffe dürfen daher ohne Altersverifikation verkauft werden.