Veröffentlichung von Bildwerken in Tageszeitung und E-Paper rechtfertigt nur eine Vergütung für den Fotografen
Das Einverständnis eines Bildurhebers in die Veröffentlichung seiner Bildwerke gilt grundsätzlich nur insoweit, als der Urheber auch in die jeweilige Veröffentlichungsart zugestimmt hat. Es ist allerdings davon auszugehen, dass ein Fotograf, der einen Nutzungsvertrag mit einer Tageszeitung über die Verwendung der von ihm gefertigten Bilder in der Zeitung abgeschlossen hat, hierbei auch stillschweigend seine Einwilligung in eine Veröffentlichung seiner Bilder in der E-Paper-Ausgabe der Tageszeitung erteilt, ohne hierfür eine weitere Vergütung zu erhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fotograf von beiden Veröffentlichungen weiß, diesen Umstand stillschweigend hingenommen hat und in der Vergangenheit hiefür nie eine zusätzliche Vergütung verlangt hat.