Inhalte mit dem Schlagwort „E-Zigarette“

08. März 2018

Kein Verkauf von Liquids für E-Zigaretten in Liter-Behältern

E-Zigarette auf einem schwarzen Tisch mit Dampf umgeben
Beschluss des LG Essen vom 05.09.2017, Az.: 45 O 66/17

In Deutschland gelten strenge Vorgaben für den Verkauf von E-Zigaretten, unter anderem auch für die Größe für Nachfüllbehälter mit Liquid. Ein Unternehmen warb auf seiner Internetseite für einen Nachfüllbehälter mit einem Füllvermögen von einem Liter, gab jedoch auf der Website einen Hinweis, dass die enthaltene Flüssigkeit nicht zum Nachfüllen von E-Zigaretten gedacht sei. Die Intention des Händlers zu welchem Zweck das Produkt angeboten wird, ist unerheblich, da es sich um nikotinhaltige Flüssigkeit handelt, die wohl für E-Zigaretten verwendet werden kann und die Vorgaben gerade die mit Nikotin verbundenen Risiken begrenzen sollen.

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05. Oktober 2017

Zwischen „ELVAPO“ und „EVAPO“ besteht Verwechslungsgefahr

Mann mit Vaporizer vor schwarzem Hintergrund
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 08.06.2017, Az.: 6 U 249/16

Für die Geltendmachung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs im Eilrechtsschutzverfahren ist zunächst ein Verfügungsgrund nötig. Dem steht die jahrelange Koexistenz des konkurrierenden Wortkennzeichens nicht entgegen, solange der Antragsteller von ihm keine Kenntnis hatte. Zwischen der Marke „ELVAPO“ und dem Zeichen „EVAPO“ besteht eine hohe klangliche Ähnlichkeit. Mangels glatt beschreibender Bedeutung und der vorliegenden Warenidentität besteht somit Verwechslungsgefahr und damit ein Verfügungsanspruch.

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29. Oktober 2015

E-Zigarette ist kein Medizinprodukt

Frau mit E-Zigarette
Pressemitteilung Nr. 68/2014 zum Urteil des BVerwG vom 20.11.2014, Az.: BVerwG 3 C 25.13; BVerwG 3 C 26.13; BVerwG 3 C 27.13

Nikotinhaltige Liquids, welche mittels der E-Zigarette verdampft und inhaliert werden, stellen kein Arzneimittel dar. Es fehlt ihm an der objektiven Geeignetheit, zu therapeutischen Zwecken eingesetzt zu werden. Die Verbraucher messen dem nikotinhaltigen Liquid keine arzneiliche Zweckbestimmung bei, sondern gebrauchen es als Genussmittel. Somit ist die E-Zigarette auch kein Medizinprodukt.

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07. März 2014

Berufung gegen Urteil zu Werbeaussagen von e-Zigaretten bleibt erfolglos

Beschluss des OLG Hamm vom 10.09.2013, Az.: 4 U 91/13

Die Berufung gegen das Urteil des LG Dortmund (wir berichteten), wonach e-Zigaretten nicht mit Aussagen wie "...mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette" und "...dass der einzige Schadstoff, den die E-Zigarette enthält, das Nikotin ist" beworben werden dürfen, bleibt ohne Erfolg, da es für die Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Werbung nicht darauf ankommt, ob es sich bei e-Zigaretten um ein Genuss- oder Arzneimittel handelt.

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05. März 2014

Unlautere Werbeaussagen über angeblich gesundheitliche Unbedenklichkeit von e-Zigaretten

Urteil des LG Dortmund vom 30.04.2013, Az.: 25 O 120/12

E-Zigaretten dürfen nicht mit Aussagen wie "...mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette" und "...dass der einzige Schadstoff, den die E-Zigarette enthält, das Nikotin ist" beworben werden, da diese Behauptungen nicht dem gesicherten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen und es daher irreführend ist, wenn diese Tatsache nicht dem Verbraucher kenntlich gemacht wurde.

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14. November 2012

E-Zigarette: „Die gesündere Art zu rauchen“ wettbewerbswidrig

Urteil des LG Amberg vom 24.09.2012, Az.: 41 HK O 303/12

Der Werbeslogan „Die gesündere Art zu rauchen, die geniale Alternative für den vollen Rauchgenuss“ für die E-Zigarette „Clever-Smoke“ stellt eine irreführende Werbeaussage dar, da sie zur Täuschung geeignete Angaben hinsichtlich der Risiken enthält. Zwar trifft den Werbenden keine generelle Aufklärungspflicht über alle nur denkbaren Gesundheitsrisiken, jedoch erwecke die Werbung beim verständigen Durchschnittsverbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass die „Clever-Smoke“ E-Zigarette gesundheitlich völlig unbedenklich sei.
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