Inhalte mit dem Schlagwort „eBay-Kaufvertrag“

01. August 2016

„Spaßbieter“-Klausel in eBay-Angebot ist unzulässig

Weißes Einkaufswagen-Symbol auf grüner Taste einer Computertastatur.
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 12.05.2016, Az.: 22 U 205/14

Die Klausel „Spaßbieter zahlen 20% des Kaufpreises“ ist mehrdeutig und verstößt damit gegen die Wertung des § 305 c Abs. 2 BGB. Die Klausel stellt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe dar. Auf der einen Seite könnte als "Spaßbieter" (nur) ein Bieter gemeint sein, der ein Gebot abgibt, obwohl er den Gegenstand gar nicht kaufen will. Auf der anderen Seite könnten als „Spaßbieter“ alle Personen gemeint sein, die sich, die zunächst ernsthaft geboten haben, dann aber keinen - ausreichenden - rechtlichen Grund für einen Rücktritt bzw. für die Verweigerung der Abnahme haben. Dabei ist aus dem Wortlaut der Klausel auch nicht eindeutig zu entnehmen, unter welchen Umständen als begründet anzusehen sind.

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11. Dezember 2013

Abbruch einer eBay-Auktion

Urteil des AG Eschweiler vom 01.10.2013, Az.: 26 C 111/13 Auf der Auktionsplattform eBay kommt grundsätzlich mit dem Höchstbietenden ein Kaufvertrag zustande. Selbiges gilt auch für den vorzeitigen Abbruch einer Auktion. Allein ein niedriger Kaufpreis eines Artikels (hier: 1 € für ein Kraftfahrzeug) ist kein Grund wegen Sittenwidrigkeit von der Nichtigkeit eines Vertrages auszugehen, da bei Erstellung des Angebots ohne Weiteres einen Mindestpreis hätte angeben werden können, um einen Verkauf unter Wert zu verhindern.
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