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Inhalte mit dem Schlagwort „Echtheitszertifikat“
26. März 2012 Urteil des BGH vom 06.10.2011, Az.: I ZR 6/10 Bringt ein Wiederverkäufer mit der Marke des Softwareherstellers versehene Sicherungs-CDs eines Computerprogramms in den Verkehr, die er mit Echtheitszertifikaten des Herstellers versehen hat, die zuvor nicht auf den CDs, sondern auf Computern angebracht waren, kann sich der Softwarehersteller dem Vertrieb der Datenträger aus berechtigten Gründen im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen.
Weiterlesen 12. Oktober 2011 Pressemitteilung Nr. 157/2011 zum Urteil des BGH vom 06.10.2011, Az.: I ZR 6/10
Ein Händler von Softwareprodukten, welcher Recovery-CDs des Betriebssystems "Windows 2000" mit den entsprechenden Echtheitszertifikaten versieht, kann sich nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen. Es entsteht, nämlich der unzutreffende Eindruck, dass die Markeninhaberin den Datenträger mit dem Zertifikat verbunden und hierdurch die Gewähr für die Echtheit übernommen hat.
Weiterlesen 27. Juli 2010 Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 12.11.2009, Az.: 6 U 160/08 Wenn ein Dritter Ware, die zunächst mit der Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden ist, nachträglich mit einem Echtheitszertifikat (COAL) des Markeninhabers versieht, welches der betreffenden Ware jedoch nicht konkret zugeordnet war, stellt dies eine Markenverletzung dar. Da es sich bei den Echtheitszertifikaten um Kennzeichnungsmittel handelt, die zur Unterscheidung echter Produkte von gefälschten Produkten dienen, liegt ein markenverletzender Weitervertrieb dieser CD-Roms auch dann vor, wenn Datenträger nachträglich mit „neutralen“ CoA-Labels versehen und in den Verkehr gebracht werden. Der Markeninhaber kann sich daher dem weiteren Vertrieb der mit seiner Marke gekennzeichneten Waren mit berechtigten Gründen widersetzen.
Weiterlesen 14. August 2009 Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 23.06.2009, Az.: 11 U 71/08
Der Verkauf eines gebrauchten Computers, dessen Festplatte die vormals aufgespielte OEM-Software nicht mehr enthält und dem auch kein Datenträger mit dieser Software beigefügt ist, auf dessen Gehäuse aber noch das Echtheitszertifikat der Antragstellerin (Certificate of Authenticity, nachfolgend CoA) klebt, das vom Antragsgegner als Lizenz-Sticker bezeichnet wird, stellt keine Urheberrechtsverletzung dar und zielt auch nicht darauf ab, eine illegale Vervielfältigung der Software zu ermöglichen.
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