Livestreaming von TV-Sendungen im Internet bedarf der Erlaubnis des Fernsehsenders
Urteil des EuGH vom 07.03.2013, Az.: C-607/11 Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen mittels Internetstreamings kann von dem jeweils betroffenen Fernsehsender verboten werden. Denn durch die Ausstrahlung im Internet wird in das „Recht der öffentlichen Wiedergabe“ eingegriffen. Ohne Relevanz ist allerdings, dass der Anbieter des Internetstreamings eigene Werbeeinnahmen erlangt, sowie ob der Benutzer des Streamings sich im Empfangsgebiet des TV-Senders befindet und den Sender auch terristisch empfangen werden könnte.
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