Lottogewinn muss mit nicht geschiedenem Ex-Ehepartner geteilt werden
Pressemitteilung des BGH vom 16.10.2013, Az.: XII TB 277/12 Solange eine Ehe besteht, fällt der Lottogewinn eines Ehepartners in den Zugewinnausgleich. Allein wegen des Umstandes, dass die Eheleute seit Jahren getrennt leben, kann die Forderung nach der Hälfte des Gewinns nicht wegen grober Unbilligkeit verweigert werden. Hier muss auf die Faktoren des Einzelfalls Rücksicht genommen werden. Gegen die Unbilligkeit kann, wie hier, sprechen, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Trennung seit 29 Jahren bestand und aus ihr mehrere Kinder hervorgingen.
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